Das Gewerbeamt führte am Volkstrauertag (16. November 2014) und am Totensonntag (23. November 2014) Kontrollen zur Einhaltung des Feiertagsgesetzes und des Brandenburgischen Spielhallengesetzes durch.
Beide „Feiertage“ sind sogenannte stille Feiertage. Dies sind Tage an denen der Kriegstoten und der Opfer der Gewaltherrschaft aller Nationen gedacht wird (Volkstrauertag) oder der Verstorbenen, die im nahen Umfeld zu beklagen sind (Totensonntag).
Diese stillen Feiertage sind in Deutschland besonders geschützt. Dazu gehören beispielsweise Verbote von Musikaufführungen in Gaststätten, zum Teil begrenzt auf bestimmte Stunden des Totensonntags.
In der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin waren vor allem die Tankstellen von diesen Schutzregelungen betroffen. So durften an diesen beiden Tagen die automatischen Waschanlagen nicht betrieben werden. (An den anderen Sonntagen hingegen schon.) Das Gewerbeamt kontrollierte alle vier in der Gemeinde ansässigen Tankstellen. Davon hatte eine Waschanlage am Volkstrauertag geöffnet. Dieser Verstoß wurde mit einem Bußgeld geahndet.
Am Totensonntag hatten alle Tankstellen ihre automatischen Waschanlagen geschlossen gehalten.
Auch für die Spielhallen wurden diese Schutzbestimmungen im Brandenburgischen Spielhallengesetz mit einbezogen. So durften diese an beiden „Feiertagen“ erst gar nicht öffnen. Die sogenannte Sperrzeit begann an beiden „Feiertagen“ um 03:00 Uhr und ging bis zum darauffolgenden Tag um 09:00 Uhr.
Zwei von drei Spielhallen hatten jedoch am Volkstrauertag geöffnet. Das Gewerbeamt forderte daraufhin alle anwesenden Spieler auf, die Spielhalle zu verlassen. Diese Aufforderung stieß in einer Spielhalle aber auf wenig Gegenliebe. Erst als das Gewerbeamt drohte, die Polizei mit hinzuzuziehen, überwog die Einsicht.
Danach wurden die Spielhallen durch die Angestellten vor Ort sofort geschlossen.
Die Betreiber der Spielhalle erhielten jeweils einen Bußgeldbescheid.
Erschwerend kam in einer Spielhalle dazu, dass dort bei zwei Spielautomaten die Konformitätsprüfung nicht durchgeführt wurde.
Das heißt, diese beiden Automaten wurden nicht von einem unabhängigen Prüfer dahingehend überprüft, ob sie noch so funktionieren (und eingestellt sind), wie sie einst bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen worden sind.
Der Betreiber dieser Spielhalle erhielt daher einen höheren Bußgeldbescheid als der andere Betreiber, welcher allein die spielfreie Zeit nicht eingehalten hat. Zudem musste er die beiden betroffenen Automaten sofort aus dem Verkehr ziehen und die geforderte Prüfung nachholen lassen, um die Automaten wieder für den Spielbetrieb zu verwenden.
Am Totensonntag wurden auch bei den Spielhallen keine Verstöße mehr durch das Gewerbeamt festgestellt.