Wilder Müll Entsorgung

  • Kurztext

    Wenn Sie „wilden Müll“ melden möchten, wenden Sie sich an die untere Abfallbehörde Ihrer Stadt bzw. Ihres Landkreises.

    Als "wilder Müll" werden Abfälle bezeichnet, die in der freien Landschaft, in Wäldern oder an Bachläufen sowie an öffentlichen Plätzen außerhalb der dafür vorgesehenen Abfallbehälter illegal abgelagert werden.

    Dies können beispielsweise Haus- und Sperrmüll, Bauschutt, Baustellenabfälle, Autowracks, aber auch überschüssiger Bodenaushub (Locker- und Festgesteine, die bei Baumaßnahmen ausgehoben oder abgetragen werden) sein. Es handelt sich auch dann um "wilden Müll", wenn die Abfälle mit Erde bedeckt wurden.

    Das Ablagern von "wildem Müll" ist verboten und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

    Es kann mit einem Bußgeld belegt werden.

    Kann der Verursacher des „wilden Mülls“ ermittelt werden, werden ihm die anfallenden Entsorgungskosten in Rechnung gestellt.

    Zuständigkeit (übermäßiger Müll/Abfall im öffentlicher Straßenraum):

    • Müll an Straßen, Geh- und Radwegen, öffentlichen Plätzen, Parkplätzen oder im Straßenbegleitgrün (innerorts/innerhalb der gelben Ortschilder), zuständig ist i.d.R.:
      • Gemeinde-/Stadtverwaltung
    • Müll an Straßen, Geh- und Radwegen, auf öffentlichen Plätzen, um und auf Parkplätzen oder im Straßenbegleitgrün (außerorts/außerhalb der gelben Ortschilder), zuständig ist:
      • an Autobahnen/Raststätten: Autobahn GmbH des Bundes
      • an Bundesstraßen und Landesstraßen: Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg
      • an Kreisstraßen: Straßenverkehrsbehörde des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt
      • an Gemeindestraßen: Gemeinde-/Stadtverwaltung
    • zuständig für Verursacherermittlung und Einsammlung des „wilden Mülls“

    Hinweis (bitte keine Kleinabfälle melden, die nicht „stören“ -> reguläre Reinigung)

    • Kleinabfälle im öffentlichen Straßenraum werden regelmäßig im Zuge der regulären Befahrung/Reinigung der Wege entsorgt, daher bitte NUR melden, wenn
      • der öffentliche Straßenraum „über das übliche Maß hinaus verunreinigt“ oder
      • eine „Gefährung für Personen/Kinder“ bestehen könnte oder
      • durch die Ablagerungen/Gegenstände die „Verkehrssicherheit beeinträchtigt“ sein könnte.
  • Volltext

    Wenn Sie „wilden Müll“ melden möchten, wenden Sie sich an die untere Abfallbehörde Ihrer Stadt bzw. Ihres Landkreises.

    Als "wilder Müll" werden Abfälle bezeichnet, die in der freien Landschaft, in Wäldern oder an Bachläufen sowie an öffentlichen Plätzen außerhalb der dafür vorgesehenen Abfallbehälter illegal abgelagert werden.

    Dies können beispielsweise Haus- und Sperrmüll, Bauschutt, Baustellenabfälle, Autowracks, aber auch überschüssiger Bodenaushub (Locker- und Festgesteine, die bei Baumaßnahmen ausgehoben oder abgetragen werden) sein. Es handelt sich auch dann um "wilden Müll", wenn die Abfälle mit Erde bedeckt wurden.

    Das Ablagern von "wildem Müll" ist verboten und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

    Es kann mit einem Bußgeld belegt werden.

    Kann der Verursacher des „wilden Mülls“ ermittelt werden, werden ihm die anfallenden Entsorgungskosten in Rechnung gestellt.

    Bei übermäßigem Abfall oder illegal entsorgten Haushaltsgeräten an Straßen, Geh- und Radwegen, auf öffentlichen Plätzen, um und auf Parkplätzen oder im Straßenbegleitgrün ist der jeweils zuständige Wegebaulastträger für die Verursacherermittlung und Einsammlung zuständig (im Zuge seiner Verkehrssicherungspflicht).

    • Innerorts ist das i.d.R. die Gemeinde- oder Stadtverwaltung.
    • Bei solchen Ablagerungen außerorts können unterschiedliche Straßenverkehrsbehörden zuständig sein. Das hängt dann davon ab, ob es sich um eine Autobahn/Raststätte, Bundesstraße, Landesstraße oder Gemeindestraße handelt. Näheres entnehmen Sie bitte der Angaben unter „Zuständige Stelle“. 
  • Rechtsgrundlage(n)

  • Erforderliche Unterlagen

    • Beschreibung des Fundortes

    • gegebenenfalls Fotos des Fundortes

  • Verfahrensablauf

    „Wilden Müll“ melden Sie bitte der unteren Abfallbehörde Ihres Wohnortes. Diese kümmert sich um die Entsorgung.

    In vielen Kommunen ist alternativ die Meldung über Maerker Brandenburg möglich.

  • Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer kann wenige Tage bis einige Wochen dauern.

  • Hinweise (Besonderheiten)

    Abweichende Zuständigkeiten ergeben sich nach § 4 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes

  • Typisierung

    4b
  • Zuständige Stelle

    Landesbehörden

    Innerorts ist die Gemeinde-/Stadtverwaltung die zuständige Behörde für die Verursacherermittlung und Einsammlung von wildem Müll.  

    Handelt es sich außerorts um übermäßigen Abfall oder illegal entsorgte Haushaltsgeräte an Straßen, Geh- und Radwegen, öffentlichen Plätzen, Parkplätzen oder im Straßenbegleitgrün dann ist der jeweils zuständige Wegebaulastträger für die Verursacherermittlung und Einsammlung (Verkehrssicherungspflicht) zuständig:

    • Autobahnen, Raststätten: Autobahn GmbH des Bundes
    • Bundes- und Landesstraßen: Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg
    • Kreisstraßen: Straßenverkehrsbehörde des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt
    • Gemeindestraßen: Gemeinde-/Stadtverwaltung

Ansprechpunkt

Die Ansprechpartner der unteren Abfallbehörden erreichen Sie über die Internetseiten Ihrer Stadt bzw. Ihres Landkreises.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende