Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht nach § 18 Abs. 7 des Melderechtsrahmengesetzes

Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Wehrverwaltung aufgrund § 58 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

Familienname
Vornamen
gegenwärtige Anschrift

Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes widersprochen haben.

Die aktuelle Bekanntmachung für das Widerspruchsrecht finden Sie unter Aktuelles --> Bekanntmachungen

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