Reisegewerbe Erlaubnis
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Reisegewerbekarte beantragen
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Wenn Sie als Schausteller, "fliegender Händler" oder Inhaber eines Marktstandes tätig sind, d.h. wenn Sie Ihre Dienstleistungen oder Waren an ständig wechselnden Orten anbieten, betreiben Sie ein Reisegewerbe. Dazu benötigen Sie eine Reisegewerbekarte.
Diese haben Sie bei der Ausübung Ihrer Tätigkeit mit sich zu führen und den Beauftragten der örtlich zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuzeigen. Sie als Arbeitgeber müssen den in Ihrem Betrieb Beschäftigten, die ohne Ihre Anwesenheit direkten Kundenkontakt haben bzw. an einem anderen Ort als Sie selbst tätig sind, eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte aushändigen.Wenn Sie als EU-Bürger nur vorübergehend grenzüberschreitend tätig werden, brauchen Sie keine Reisegewerbekarte.
Base(s) juridique(s)
- § 55 Gewerbeordnung (GewO)
- §§ 55a, 55b Gewerbeordnung (GewO)
Documents requis
- Carte d'identité ou passeport
- Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregisterauszug
- Führungszeugnis/Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Handwerkskarte
- Nachweise der Schaustellerhaftpflichtversicherung
- Antragsformular
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.
Conditions préalables
Sie besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit.
Frais (taxes, dépenses, etc.)
Für die Erteilung der Reisegewerbekarte fällt eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 54,00 Euro bis 679,20 Euro an (Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie [MWAEKGebO] Ziff. 2.2.9 ff.).
Certificat de bonne conduite : 13,00 euros
Extrait du registre central des entreprises : 13,00 euros
Déroulement de la procédure
Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf einer Erlaubnis (Reisegewerbekarte). Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Délais
Im Regelfall 3 Monate.
Auteur
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Typage
2/3Organisme responsable
Örtliche Ordnungsbehörden ( § 1 Absatz 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht [Gewerberechtszuständigkeitsverordnung – GewRZV]).
Les tâches des autorités locales chargées du maintien de l'ordre sont assumées par les offices, les communes indépendantes (amtsfreien Gemeinden), les communes associées (Verbandsgemeinden), les communes co-administrées (mitverwaltungsde Gemeinden) et les villes indépendantes (kreisfreie Städte) (§ 3 Ordnungsbehördengesetz - OBG).
Demandes / Formulaires