Licencja na handel obwoźny

  • Krótki tekst

    Proszę złożyć wniosek o licencję na handel obwoźny

  • Pełny tekst

    Wenn Sie als Schausteller, "fliegender Händler" oder Inhaber eines Marktstandes tätig sind, d.h. wenn Sie Ihre Dienstleistungen oder Waren an ständig wechselnden Orten anbieten, betreiben Sie ein Reisegewerbe. Dazu benötigen Sie eine Reisegewerbekarte.
    Diese haben Sie bei der Ausübung Ihrer Tätigkeit mit sich zu führen und den Beauftragten der örtlich zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuzeigen. Sie als Arbeitgeber müssen den in Ihrem Betrieb Beschäftigten, die ohne Ihre Anwesenheit direkten Kundenkontakt haben bzw. an einem anderen Ort als Sie selbst tätig sind, eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte aushändigen.

    Wenn Sie als EU-Bürger nur vorübergehend grenzüberschreitend tätig werden, brauchen Sie keine Reisegewerbekarte.

  • Podstawa(y) prawna(e)

    • § 55 ustawy o regulacji handlu (GewO)
    • §§ 55a, 55b Gewerbeordnung (GewO)
  • Wymagane dokumenty

    • Dowód osobisty lub paszport
    • Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregisterauszug
    • Führungszeugnis/Auszug aus dem Gewerbezentralregister
    • Handwerkskarte
    • Nachweise der Schaustellerhaftpflichtversicherung
    • Antragsformular

    Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.

  • Wymagania wstępne

    Sie besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit.

  • Koszty (opłaty, wydatki itp.)

    Für die Erteilung der Reisegewerbekarte fällt eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 54,00 Euro bis 679,20 Euro an (Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie [MWAEKGebO] Ziff. 2.2.9 ff.).

    Führungszeugnis: 13,00 Euro

    Auszug aus dem Gewerbezentralregister: 13,00 Euro

  • Procedura

    Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf einer Erlaubnis (Reisegewerbekarte). Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

  • Terminy

    Im Regelfall 3 Monate.

  • Autor

    Usługa przekierowania: głębokie łącze do oryginalnego portalu
  • Pisanie na maszynie

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  • Odpowiedzialne biuro

    Örtliche Ordnungsbehörden ( § 1 Absatz 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht [Gewerberechtszuständigkeitsverordnung – GewRZV]).

    Die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden nehmen die Ämter, die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die mitverwaltenden Gemeinden und die kreisfreien Städte wahr (§ 3 Ordnungsbehördengesetz – OBG).

  • Aplikacje / Formularze


Odpowiedzialne działy

Odpowiedzialni pracownicy