Development fee collection
Short text
- Erschließungsbeitrag zahlen
- nach Abschluss der Erschließungsarbeiten auf der Grundlage tatsächlich entstandener Kosten
- innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist durch Erschließungsbeitragsbescheid festgesetzt
- zuständig: Gemeinde
Full text
Die (insbesondere) straßentechnische Erschließung ist Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Grundstücks.
Nach Abschluss der Erschließungsarbeiten erhebt die Gemeinde von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist einen Erschließungsbeitrag auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten.
Legal basis(s)
Required documents
Der Erschließungsbeitrag wird von der zuständigen Gemeinde errechnet und durch Bescheid festgesetzt, ohne dass hierfür – im Regelfall – die Mitwirkung des beitragspflichtigen Grundstückseigentümers erforderlich ist.
Prerequisites
Voraussetzung für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags ist der Erlass einer gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung.
Costs (fees, expenses, etc.)
Der Erschließungsbeitragsbescheid ergeht gebührenfrei.
Procedure
Der Erschließungsbeitrag wird nach Abschluss der Erschließungsarbeiten innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist erhoben. Er ist ist nach Bekanntgabe des Erschließungsbeitragsbescheids zu zahlen.
Legal remedy
Der Erschließungsbeitragsbescheid kann mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten werden.
State of Brandenburg:
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid
Forms/written form requirement
- Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
- Written form required: No
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Personal appearance required: No
Author
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- Erschließungsbeitrag Erhebung in Brandenburg
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Typing
3Responsible office
Die für die Erschließung zuständige Gemeinde erhebt den Erschließungsbeitrag.
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