Erschließungsbeitrag Erhebung
Krótki tekst
- Erschließungsbeitrag zahlen
- nach Abschluss der Erschließungsarbeiten auf der Grundlage tatsächlich entstandener Kosten
- innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist durch Erschließungsbeitragsbescheid festgesetzt
- zuständig: Gemeinde
Pełny tekst
Die (insbesondere) straßentechnische Erschließung ist Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Grundstücks.
Nach Abschluss der Erschließungsarbeiten erhebt die Gemeinde von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist einen Erschließungsbeitrag auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten.
Podstawa(y) prawna(e)
Wymagane dokumenty
Der Erschließungsbeitrag wird von der zuständigen Gemeinde errechnet und durch Bescheid festgesetzt, ohne dass hierfür – im Regelfall – die Mitwirkung des beitragspflichtigen Grundstückseigentümers erforderlich ist.
Wymagania wstępne
Voraussetzung für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags ist der Erlass einer gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung.
Koszty (opłaty, wydatki itp.)
Der Erschließungsbeitragsbescheid ergeht gebührenfrei.
Procedura
Der Erschließungsbeitrag wird nach Abschluss der Erschließungsarbeiten innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist erhoben. Er ist ist nach Bekanntgabe des Erschließungsbeitragsbescheids zu zahlen.
Środek prawny
Der Erschließungsbeitragsbescheid kann mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten werden.
Kraj związkowy Brandenburgia:
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid
Wymóg dotyczący formularzy/formularzy pisemnych
- Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
- Wymagana forma pisemna: Nie
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Wymagany osobisty wygląd: Nie
Autor
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- Erschließungsbeitrag Erhebung in Brandenburg
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- Erschließungsbeitrag Erhebung
Pisanie na maszynie
3Odpowiedzialne biuro
Die für die Erschließung zuständige Gemeinde erhebt den Erschließungsbeitrag.
Status wpisu do biblioteki
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