Corona-Lockdown beendet - nur noch wenige Einschränkungen

Rüdersdorf bei Berlin, den 16. 06. 2021

Mit dem heutigen Mittwoch (16. Juni 2021) treten diverse Lockdown-Regelungen außer Kraft. Vieles ist wieder erlaubt, es gelten lediglich wenige konkrete Einschränkungen, um eine erneute rasante Ausbreitung des Corona-Virus zu verhindern. Hierfür hat die Landesregierung eine sogenannte Umgangsverordnung erlassen.

 

Die wichtigsten Regelungen (Auszug aus der Pressemitteilung der Landesregierung):

 

  • Allgemeine Hygieneregeln müssen weiterhin eingehalten werden.
  • Mindestabstand von 1,5 Metern außerhalb des privaten Raums gilt weiter.
  • Keine Kontaktbeschränkungen mehr im öffentlichen Raum.
  • Keine Testpflicht in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz unter dem Wert von 20 (zum Beispiel: Innengastronomie, touristische Übernachtungen und Kultur-Veranstaltungen); Ausnahme: Testpflicht gilt unabhängig von der Inzidenz immer in Schulen, für Besucherinnen und Besucher in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern, Kontaktsport drinnen, Diskotheken und Clubs, sexuelle Dienstleistungen
  • Keine Maskenpflicht mehr im Freien (zum Beispiel: Open-Air-Veranstaltungen, Versammlungen, Wochenmärkte, Außengastronomie)
  • Maskenpflicht gilt nur noch in geschlossenen öffentlichen Räumen (zum Beispiel: Geschäfte, Veranstaltungen, Kirche, Öffentlicher Personennahverkehr, Reisebusse, Umkleideräume); bei Veranstaltungen, Theater, Konzerthäuser, Kinos und Spielhallen sowie in Hochschulen keine Maskenpflicht, wenn zwischen festen Sitzplätzen ein Mindestabstand von 1 Meter eingehalten wird
  • Keine Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler in Grundschulen
  • Maskenpflicht in Schulgebäuden gilt weiterhin für alle Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal, für alle Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 7 (außer beim Sport und bei über vierstündigen Klausuren) sowie für alle Besucherinnen und Besucher
  • Veranstaltungen können grundsätzlich mit bis zu 1.000 Teilnehmenden stattfinden (Abstandsgebot, Erfassen von Personendaten, in geschlossenen Räumen: Maskenpflicht und bei Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter zusätzlich Test-, Impf- oder Genesenennachweis)
  • Kontaktbeschränkungen private Feiern aus besonderen Anlass neu: Bis zu 100 Gästen draußen und bis zu 50 Gästen drinnen (besondere Anlässe sind zum Beispiel: Verlobungs- und Hochzeitsfeiern, Jubiläen, Geburtstagsfeiern, Einweihungs-, Prüfungs- und Abschlussfeiern)
  • Kontaktbeschränkungen für alle anderen privaten Feiern und Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis gibt es neu nur noch in geschlossenen Räumen: Bis zu zwei Haushalte oder insgesamt bis zu zehn Personen (insbesondere zählen Kinder bis 14 Jahren, Geimpfte und Genesene nicht mit)
  • Pflegeheime und Krankenhäuser: Patientinnen und Patienten sowie Bewohnerinnen und Bewohner können beliebig viele Besucherinnen und Besucher empfangen (keine Personengrenze mehr, aber weiterhin grundsätzlich FFP2-Maske, Test-, Impf- oder Genesenennachweis)
  • Gaststätten: Keine Testpflicht für Gäste, die in den Außenbereichen bewirtet werden
  • Beherbergung: Touristische Übernachtungen sind ohne Beschränkungen möglich. Für alle Beherbergungsstätten gilt: Gäste müssen vor Beginn der Beherbergung einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis vorlegen
  • Versammlungen (Demonstrationen): Keine besonderen Einschränkungen oder Personengrenze mehr (allgemeine Hygiene- und Abstandsregeln müssen immer eingehalten werden)
  • Gemeindegesang bei religiösen Veranstaltungen ist wieder erlaubt (Abstandsgebot, in geschlossenen Räumen: Abstand von mindestens zwei Metern)
  • Sexuelle Dienstleistungen und Prostitutionsveranstaltungen sind wieder erlaubt (Erfassen von Personendaten, grundsätzliche Testpflicht, Maskenpflicht: solange sexuelle Dienstleistung nicht erbracht wird)
  • Diskotheken und Clubs können wieder öffnen (Erfassen von Personendaten, Tanzlustbarkeiten in geschlossenen Räumen: grundsätzlich Testpflicht unabhängig regionaler Inzidenz, nicht mehr als ein Gast pro zehn Quadratmeter begehbarer Fläche, Lüften)
  • Personendaten zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung müssen im Einzelhandel nicht mehr erfasst werden
 
 
 

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