Wahlhelfer Verpflichtung
Texte court
- Wahlhelfer Verpflichtung
- Tätigkeit als Wahlhelfer oder Wahlhelferin ist ein Ehrenamt, zu dem jede wahlberechtigte Person verpflichtet ist
- Ablehnung nur aus wichtigem Grund möglich
- Pflichten: unparteiische Ausübung, Verschwiegenheit
- Keine Gesichtsverhüllung
- Gemeindebehörden können von anderen Behörden folgende Angaben zu deren Mitarbeitenden anfordern, wenn diese im Gemeindegebiet wohnen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift; die betroffenen Personen werden hierüber informiert
- zuständig: Wahlamt
Land de Brandebourg :
Die Tätigkeit als Wahlhelfer in einem Wahllokal ist ehrenamtlich. Zur Übernahme eines solchen Amtes ist jede Bürgerin, jeder Bürger verpflichtet. Sie kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder des Wahlvorstandes üben ihre Tätigkeit unparteiisch aus und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Texte intégral
Wahlhelfer und Wahlhelferinnen sind wahlberechtigte Bürger und Bürgerinnen, die am Wahltag in den Wahlvorständen als Wahlvorsteher oder Wahlvorsteherinnen bzw. Beisitzer oder Beisitzerinnen die Wahlhandlung leiten und das vorläufige Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen.
Die Tätigkeit in einem Wahlvorstand, zu dem die Gemeinde- oder Stadtverwaltung beruft, ist ein Ehrenamt. Zur Übernahme ist jede Bürgerin und jeder Bürger verpflichtet, es kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.
Gemeindebehörden sind berechtigt, personenbezogene Daten von Ihnen als wahlberechtigte Person zwecks Verpflichtung als Wahlhelfer oder Wahlhelferin zu erheben und zu verarbeiten. Sie als betroffene Person können der Verarbeitung für künftige Wahlen widersprechen.
Gemeindebehörden können von anderen Behörden Angaben zu deren Mitarbeitenden anfordern, wenn diese im Gemeindegebiet wohnen. Es handelt sich um den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum und die Anschrift. Die betroffenen Personen werden hierüber informiert.
Sie müssen die Tätigkeit unparteiisch ausüben. Sie müssen Verschwiegenheit zu den bekanntgewordenen Angelegenheiten wahren. Während der Ausübung dürfen Sie Ihr Gesicht nicht verhüllen.
Base(s) juridique(s)
- § 10 Brandenburgisches Landeswahlgesetz (BbgLWahlG)
- § 11 Bundeswahlgesetz (BWahlG)
- § 14 Brandenburgisches Landeswahlgesetz (BbgLWahlG)
- § 4 Europawahlgesetz (EuWG)
- § 46 Brandenburgisches Landeswahlgesetz (BbgLWahlG)
- § 9 Bundeswahlgesetz (BWahlG)
- § 10 Bundeswahlgesetz (BWahlG)
- § 14 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG)
- § 18 und § 18a Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG)
- § 92 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG)
Conditions préalables
Es müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Sie sind wahlberechtigt,
- Es spricht kein wichtiger Grund gegen eine Verpflichtung.
Déroulement de la procédure
Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:
- Die Wahlbehörde prüft und stellt die nötigen Voraussetzungen fest.
- Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin beruft Sie in den Wahlvorstand.
- Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter beruft Sie in den Wahlvorstand für die Feststellung des Briefwahlergebnisses.
- Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin beruft Sie in den Wahlvorstand sowie Auszählungsvorstand anlässlich von Kommunalwahlen.
Délais
Die Verpflichtung zum Wahlhelfer ist noch am Wahltag möglich.
Informations complémentaires
Informationen zur Tätigkeit als Wahlhelfer oder Wahlhelferin auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/verfassung/wahlhelfer/wahlhelfer-liste.html
Informationen zur Tätigkeit als Wahlhelfer oder Wahlhelferin auf der Internetseite des Bundeswahlleiters
https://www.bundeswahlleiter.de/service/glossar/w/wahlhelfer.html
Auteur
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Typage
2/3Organisme responsable
Wahlbehörden der kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden
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