Nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen oder aufgeführten Tätigkeiten der Reisegewerbe Erlaubnis beantragen

  • Texte court

    • Tätigkeiten im Reisegewerbe setzen zumeist eine Erlaubnis voraus (Reisegewerbekarte)
    • Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden
    • Auf Antrag können nachträglich Tätigkeiten aufgenommen, geändert oder ergänzt werden
    • Zuständig: Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht
  • Texte intégral

    Wenn Sie im Reisegewerbe selbstständig tätig werden möchten, benötigen Sie eine Reisegewerbekarte. 

    Sie betreiben ein Reisegewerbe, wenn Sie als Schausteller, "fliegender Händler" oder Inhaber eines Marktstandes tätig sind, d.h. wenn Sie Ihre Dienstleistungen oder Waren an ständig wechselnden Orten anbieten.

    Ein Reisegewerbe betreibt nach § 55 Gewerbeordnung, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 4 Absatz 3 Gewerbeordnung) oder ohne eine solche zu haben 

    • Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, 
    • Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
    • unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt. 

    Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. 

    Demzufolge können Sie beantragen, die in der Reisegewerbekarte aufgeführten Tätigkeiten bei der zuständigen Behörde zu ändern oder zu erweitern.  

    Wenn sich Ihre Reisegewerbetätigkeit ändert, müssen Sie Ihre Reisegewerbekarte bei der zuständigen Behörde ändern lassen, wenn sie über die zugelassenen Tätigkeiten hinaus geht. 

  • Base(s) juridique(s)

  • Documents requis

    • Carte d'identité
    • Reisegewerbekarte
  • Conditions préalables

    Damit die zuständige Behörde Ihre Reisegewerbekarte nachträglich ändert bzw. ergänzt, müssen Sie bereits im Besitz einer Reisegewerbekarte sein.  

  • Frais (taxes, dépenses, etc.)

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen

    Änderung der zugelassenen Reisegewerbetätigkeit (§ 55 Abs. 3 GewO) nach Zeitaufwand, mindestens 42,00 EUR, maximal 192,00 EUR (vgl. Tarifstelle 2.2.9.3 der Anlage zur Gebührenordnung des MWAEK).

  • Déroulement de la procédure

    Wenn Sie den Antrag auf nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen Ihrer Reisegewerbekarte bei Ihrer zuständigen Behörde gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. 

    Wenn alle Unterlagen vollständig sind, wird Ihre Reisegewerbekarte geändert.   

  • Durée de traitement

    Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.

  • Délais

    Die Änderung der Reisegewerbekarte ist abzuwarten.

  • Voies de recours

    Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

  • Formulaires/exigence de forme écrite

    • Formulaires : aucun
    • Écrit requis : non
    • Persönliches Erscheinen bei Abholung vor Ort: nein
    • Onlineverfahren möglich: ja
  • Informations complémentaires

    • Informationen auf dem Existenzgründungsportal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zum Thema Gewerbe/Reisegewerbe
  • Auteur

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  • Typage

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  • Organisme responsable

    Zuständig ist das Gewerbeamt des Amtes, der amtsfreien Gemeinde, Verbandsgemeinde, mitverwaltenden Gemeinde, mitverwalteten Gemeinde oder kreisfreien Stadt, in deren Bezirk die anlassgebende Veranstaltung stattfinden soll ,( § 1 Absatz 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht (Gewerberechtszuständigkeitsverordnung – GewRZV)).

  • Statut de l'entrée de bibliothèque

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Départements responsables

Collaborateurs responsables