Das Schiedsamt
- ist ein Ehrenamt,
- dient der vorgerichtlichen Streitschlichtung,
- ist Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO), § 32 SchG BbG,
- ist Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO),
§ 1 BbG GüteStG.
Bei einem Streit oder anderen Ereignissen, die die Rechte eines Einzelnen oder einer Gruppe verletzen, geht der Bürger zur Polizei oder zum Ordnungsamt.
Die Polizei muss bei entsprechendem Wunsch/Antrag des Bürgers eine Anzeige aufnehmen und wird diese in der Regel ohne weitere Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft leiten.
Die Staatsanwaltschaft prüft in Strafsachen das öffentliche Interesse. Bei Privatklagedelikten im Sinne des § 374 StPO wird sie das öffentliche Interesse oft verneinen und die Anzeige nicht weiter verfolgen, das Verfahren einstellen und ggf. auf den Privatklageweg verweisen.
Das bedeutet, dass für derartige strafrechtliche Fälle ein besonderer Rechtsweg vorgeschrieben ist, der über die zuständige Schiedsstelle mit Durchführung eines Sühneversuches gemäß § 380 StPO beschritten werden kann.
Dies gilt bei:
- Hausfriedensbruch
- Beleidigung
- leichter vorsätzlicher oder fahrlässiger Körperverletzung
- Bedrohung
- Sachbeschädigung
- Verletzung des Briefgeheimnisses
Eine Klage vor dem Amtsgericht in Zivilsachen ist erst zulässig, wenn ein Schlichtungsverfahren vor einer Gütestelle durchgeführt worden ist und keine Einigung erreicht wurde.
Dies gilt für folgende Bereiche:
- In vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor dem Amtsgericht über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 750 € nicht übersteigt.
- In Streitigkeiten über Ansprüche wegen
- der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelten Einwirkungen, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
- eines Grenzbaumes nach § 923 BGB,
- der im brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt.
Der Antragsteller hat einen voraussichtlich kostendeckenden Vorschuss an die Schiedsstelle zu zahlen (30 bis 50 €). Wer dann letztendlich die Kosten trägt, ergibt sich aus dem Ergebnis der Schlichtungsverhandlung. Die kosten setzen sich zusammen aus Gebühren in Höhe von 10,00 € bis 40,00 € zuzüglich Auslagen (Porto, Schreibgebühren usw.).
Wenn eine Einigung vor der Schiedsstelle erreicht wird,
wird das Verfahren durch einen Vergleich abgeschlossen. Der Vergleich hat die gleiche Rechtsqualität wie ein Abschluss vor Gericht. Er ist ein Titel, aus dem 30 Jahre lang vollstreckt werden kann, soweit entsprechende Verpflichtungen darin vereinbart sind.
Wenn keine Einigung erreicht wird,
- kann eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Schlichtungs-/ Sühneversuchs beantragt werden,
- kann mit der Bescheinigung über die Erfolglosigkeit Klage beim zuständigen Amtsgericht erhoben werden,
- können die Kosten des Schlichtungsverfahrens als Teil der Gerichtskosten geltend gemacht werden.
Anträge/Anfragen an die Schiedsstelle der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin können im Bürgerbüro bzw. im Ordnungsamt abgegeben werden. Die Schreiben müssen in einem geschlossenen Umschlag und mit der Aufschrift „Schiedsstelle“ versehen sein. Die Schiedsfrau bzw. der Schiedsmann setzt sich dann mit dem Antragsteller in Verbindung.