Erteilung einer Genehmigung für andere als zu Wohnzwecken genutzter Wohnraum
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Gemeinden können zur ausreichenden Versorgung der Bevölkerung durch Satzung festlegen, dass Wohnraum nur mit Genehmigung anderen als Wohnzwecken zugeführt werden darf.
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Gemeinden, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum besonders gefährdet ist, können durch Satzung bestimmen, dass Wohnraum nur mit Genehmigung anderen als Wohnzwecken zugeführt werden darf. In einigen Fällen, bedarf es laut Gesetz keiner Genehmigung.
Grundsätzlich ist eine Genehmigung jedoch zu erteilen, wenn vorrangige öffentliche Interessen oder andere schutzwürdige Interessen an der Erhaltung des Wohnraums überwiegen.
Bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln, kann dies mit einer Ordnungswidrigkeit bis zu 100.000 Euro Bußgeld geahndet werden.
Правова основа(и)
Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in Brandenburg (Brandenburgisches Zweckentfremdungsverbotsgesetz-BbgZwVbG)
Zweckentfremdungsverbotssatzung Gemeinde
Необхідні документи
wird durch zuständige Stelle bestimmt
Передумови
Vorliegen einer Zweckentfremdung im Sinne des Gesetzes (BbgZwVbG) in Verbindung mit der Zweckentfremdungsverbotssatzung der jeweiligen Gemeinde
Витрати (збори, витрати тощо)
liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen
Процедура
liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen
Час обробки
liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen
Засоби правового захисту
liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen
Форми/вимоги до письмової форми
liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen
Набір тексту
4Відповідальний офіс
Zuständige Stelle in der Gemeinde