Besondere Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen Auskunft
Krótki tekst
Wer in Krankenhäuser, Pflegeheime oder sonstige Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen wird, braucht sich nicht anzumelden, solange er für eine andere Wohnung im Inland gemeldet ist. Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, hat sich, sobald sein Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet, innerhalb von zwei Wochen anzumelden.
Pełny tekst
Wer in Krankenhäuser, Pflegeheime oder sonstige Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen wird, braucht sich nicht anzumelden, solange er für eine andere Wohnung im Inland gemeldet ist. Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, hat sich, sobald sein Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet, innerhalb von zwei Wochen anzumelden.
Für Personen, die ihrer Meldepflicht (z. B. wegen Gebrechlichkeit) nicht persönlich nachkommen können, haben die Leiter der Einrichtungen die Aufnahme innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen, die für den Sitz der Einrichtung zuständig ist. Die betroffenen Personen sind hiervon zu unterrichten.
Für Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt die Meldepflicht dem Betreuer.
Wenn es nach Feststellung einer Behörde zur Abwehr einer erheblichen und gegenwärtigen Gefahr, zu Verfolgung von Straftaten oder zur Aufklärung des Schicksals von Vermissten und Unfallopfern im Einzelfall erforderlich ist, haben die Krankenhäuser, Heime und ähnliche Einrichtungen der zuständigen Behörde Auskunft aus ihren Unterlagen zu erteilen. Die Auskunft umfasst Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, Staatsangehörigkeiten, Anschriften sowie Datum der Aufnahme und Datum der Entlassung.
Podstawa(y) prawna(e)
§ 32 Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 17 Abs. 3 S. 3 Bundesmeldegesetz (BMG)
Wymagane dokumenty
für den Fall der Anmeldung Identitätsnachweis
Kraj związkowy Brandenburgia:
für den Fall der Anmeldung Personalausweis, vorläufiger Personalausweis, Ersatz-Personalausweis, anerkannter und gültiger Pass oder Passersatzpapier sowie Bestätigung des Wohnungsgebers oder entsprechendes Zuordnungsmerkmal nach § 19 Absatz 4 Satz 1 BMG
Wymagania wstępne
länger als drei Monate im Krankenhaus, Pflegeheim o.ä. und keine Wohnung im Inland vorhanden
Koszty (opłaty, wydatki itp.)
brak
Procedura
Vorsprechen bei der Meldebehörde. Für Personen, die ihrer Meldepflicht nicht persönlich nachkommen können, haben die Leiter der Einrichtungen die Aufnahme innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen, die für den Sitz der Einrichtung zuständig ist; die betroffenen Personen sind zu unterrichten.
Terminy
Innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug
Autor
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Usługa przekierowania: głębokie łącze do oryginalnego portalu- Besondere Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen Auskunft in Brandenburg
Wyświetlanie wydajności w portalu źródłowym
- Besondere Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen Auskunft in Brandenburg
Pisanie na maszynie
2/3Odpowiedzialne biuro
Kreisfreie Stadt, amtsfreie oder mitverwaltende Gemeinde oder Amt (Meldebehörde), in deren Zuständigkeitsbereich die Einrichtung liegt
Status wpisu do biblioteki
5