Vom 7. Juli bis 15. August 2025 können Bürgerinnen und Bürger Stellung zum 2. Entwurf des Teilregionalplans „Erneuerbare Energien“ abgeben. Alle Unterlagen sind online abrufbar unter: www.rpg-oderland-spree.de
Zusammenfassung:
- Seit 2019 gelten durch den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP HR) neue Vorgaben zur Raumplanung.
- Das Bundesgesetz zur Windenergie (seit 2023) schreibt vor, dass Brandenburg bis 2027 mindestens 1,8 % und bis 2032 mindestens 2,2 % seiner Fläche für Windenergie ausweist.
- Der aktuelle Entwurf des Teilregionalplans setzt diese Vorgaben um: 2,16 % der Fläche der Planungsregion Oderland-Spree (9.854 ha) sind nun als Vorranggebiete für Windenergie vorgesehen – mehr als gesetzlich bis 2027 verlangt.
Konkret betrifft das z. B. die Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin, wo eine 71 ha große Fläche bei Herzfelde als Vorranggebiet (VR WEN 14) ausgewiesen wurde. Die Abstände zu Wohngebieten wurden berücksichtigt. Ein in Planung befindlicher Bebauungsplan sowie bereits bestehende Anlagen sprechen für die Eignung des Standorts.
Langversion:
Im Zeitraum vom 7. Juli 2025 bis einschließlich 15. August 2025 können zum Teilregionalplan mitsamt seinen Anlagen Stellungnahmen abgegeben werden. Die Unterlagen sind unter
https://www.rpg-oderland-spree.de/regionalplaene/sachlicher-teilregionalplan-erneuerbare-energien
(→ www.rpg-oderland-spree.de → Regionalpläne → Sachlicher Teilregionalplan Erneuerbare Energien) zu finden.
Der 2. Entwurf des Teilregionalplans „Erneuerbare Energien“ beinhaltet zudem ein Kriteriengerüst für Photovoltaik-Freiflächenanlagen.
Mit dem Inkrafttreten des Landesentwicklungsplans Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP HR) am 1. Juli 2019 gelten für die Regionalplanung neue, höherstufige Vorgaben der Raumordnung für die Aufstellung von integrierten Regionalplänen und sachlichen Teilregionalplänen. Der LEP HR enthält zudem Festlegungen zu erneuerbaren Energien. Mit dem 2. Entwurf des vorliegenden sachlichen Teilregionalplans setzt die Regionale Planungsgemeinschaft Oderland-Spree (RPG) einen direkten Planungsauftrag aus dem LEP HR zur Festlegung von Windenergiegebieten um.
Das am 1. Februar 2023 in Kraft getretene Windenergieflächenbedarfsgesetz des Bundes schreibt für das Land Brandenburg die Ausweisung von mindestens 1,8 Prozent der Landesfläche bis Ende 2027 und von mindestens 2,2 Prozent bis Ende 2032 vor.
Im Brandenburgischen Flächenzielgesetz (BbgFzG) wurden diese Ziele als regionale Teilflächenziele übernommen und die Regionalen Planungsgemeinschaften mit der Umsetzung beauftragt. Die durch die Landesregierung Brandenburg über die Energiestrategie 2040 beschlossenen energie- und klimapolitischen Zielsetzungen sollen im Teilregionalplan Erneuerbare Energien (TRP EE) durch die Neuausweisung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung umgesetzt werden.
In der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin wurde im 2. Entwurf des Teilregionalplans „Erneuerbare Energien“ eine Fläche von 71 ha als Vorranggebiet „Windenergienutzung“ (VR WEN 14 Herzfelde) festgesetzt.
Das Vorranggebiet ist östlich (Lichtenow-Dorf) und westlich (Hennickendorf) durch den erweiterten Vorsorgeabstand von 1.000 m zu Wohngebäuden abgegrenzt. Nördlich wird es durch einen Vorsorgeabstand von 800 m zu Splittersiedlungen und Wohngebäuden im Außenbereich begrenzt.
Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan (VBP Nr. 52 Hybridkraftwerk Herzfelde) und bereits realisierte Windenergieanlagen (WEA) stellen Positivkriterien dar, die eine Prüfung auf Eignung der Ausweisung als Vorranggebiet erfordern.
Durch den sachlichen Teilregionalplan werden Flächen im Umfang von 9.854 ha für die Windenergie an Land gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 i. V. mit § 3 Absatz 1 WindBG ausgewiesen und als Windenergiegebiete gemäß § 2 Nr. 1 a WindBG festgelegt. Die Vorranggebiete können gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 WindBG vollständig auf das regionale Teilflächenziel angerechnet werden.
Als Ausgangsgröße für die Festlegung der Vorranggebiete dient die gesamte Fläche der Planungsregion (456.325 ha). Die Gesamtfläche der Vorranggebiete erreicht einen Anteil von 2,16 % (= 9.854 ha) und übertrifft damit das laut Artikel I BbgFzG zum Stichtag 31.12.2027 maßgebliche regionale Teilflächenziel.