Перереєстрація бізнесу
Короткий текст
- Gewerbeummeldung erforderlich bei:
- Verlegung des Betriebssitzes oder des Sitzes einer Niederlassung oder unselbstständigen Zweigstelle innerhalb des Zuständigkeitsbereichs einer Gemeinde
- Änderung oder Erweiterung der angebotenen Waren oder Leistungen
- Namensänderung der oder des Gewerbetreibenden
- Ummeldung ist vorzunehmen von folgenden Personen oder deren Vertreterinnen oder Vertretern:
- у разі індивідуального підприємництва: від самого підприємця
- у випадку юридичних осіб: від законних представників; це стосується, наприклад, ТОВ, АТ
- у випадку товариств з обмеженою відповідальністю: від усіх партнерів, уповноважених на управління справами; це стосується, наприклад, OHG, KG, GbR, GmbH & Co. KG
- wenn Betriebssitz in andere Gemeinde verlegt wird, muss das Gewerbe nur am neuen Standort angemeldet werden; Abmeldung am alten Standort erfolgt automatisch
- Gewerbeummeldung erforderlich bei:
Повний текст
Wenn Sie den Betriebssitz Ihres Unternehmens innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der bisher zuständigen Gemeinde verlegen möchten, müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden. Gleiches gilt, wenn Sie den Standort Ihres Betriebssitzes oder den Sitz einer Zweigniederlassung oder unselbstständigen Zweigstelle wechseln.
Sollten Sie Ihre Gewerbetätigkeit ändern, müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie in Ihrem Geschäft künftig Waren oder Leistungen ausschließlich oder zusätzlich anbieten, die bezogen auf Ihr angemeldetes Gewerbe nicht geschäftsüblich sind.
Darüber hinaus müssen Sie eine Gewerbeummeldung vornehmen, wenn sich Ihr Name als Gewerbetreibender ändert.
Die Ummeldung muss von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertreterinnen oder Vertretern vorgenommen werden:
- у разі індивідуального підприємництва: від самого підприємця
- у випадку юридичних осіб: законними представниками; це стосується, наприклад, товариств з обмеженою відповідальністю (GmbH) та акціонерних товариств (AG)
- у разі товариств, що не мають статусу юридичної особи: від усіх учасників, уповноважених на управління справами: це стосується, наприклад, відкритого товариства (OHG), командитного товариства з акціями (KG), товариства цивільного права (GbR), товариства з обмеженою відповідальністю та командитного товариства (GmbH & Co. KG)
Wenn Sie Ihren Betriebssitz in eine andere Gemeinde verlegen, müssen Sie das Gewerbe am neuen Standort anmelden. Ihr alter Standort wird dabei automatisch abgemeldet. Hierbei handelt es sich nicht um eine Ummeldung.
Правова основа(и)
Необхідні документи
- Ausgefülltes Formular Gewerbe-Ummeldung (GewA 2)
- Доказ особи, наприклад
- Копія посвідчення особи
- Копія паспорта
- Довідка про реєстрацію
- Копія виписки з торгового реєстру, якщо ваша компанія зареєстрована в торговому реєстрі
- для кооперативів: витяг із реєстру кооперативів
- для громадських організацій: витяг із реєстру громадських організацій
Передумови
Einer der folgenden Punkte trifft auf Sie zu:
- Sie verlegen den Betriebssitz, eine Niederlassung oder eine unselbstständige Zweigstelle innerhalb des Zuständigkeitsbereichs einer Gemeinde
- Sie ändern oder erweitern die angebotenen Waren und Leistungen Der Name der oder des Gewerbetreibenden ändert sich.
Витрати (збори, витрати тощо)
Земля Бранденбург:
Es wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 12,00 und 30,00 Euro erhoben (Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie [MWAE GebO] Ziff. 2.1.1.2 ff.).
Час обробки
Sind alle Angaben und Unterlagen vollständig, erhalten Sie Ihre Empfangsbescheinigung
- при особистому зверненні: негайно
- bei schriftlicher Ummeldung oder Online-Ummeldung: innerhalb von 3 Tagen
Засоби правового захисту
Kein anfechtender Rechtsbehelf gegen die bloße Empfangsbescheinigung der Ummeldung, da diese keine eigenständige Sachentscheidung enthält. Gegen einen gesonderten belastenden Verwaltungs- oder Gebührenbescheid kann Widerspruch eingelegt und nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben werden.
Відповідальний офіс
Örtliche Ordnungsbehörden (§ 1 Absatz 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht [Gewerberechtszuständigkeitsverordnung – GewRZV]).
Die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden nehmen die Ämter, die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die mitverwaltenden Gemeinden, die mitverwalteten Gemeinden und die kreisfreien Städte wahr (§ 3 Ordnungsbehördengesetz – OBG).