Anmeldung einer Bestattung
Krótki tekst
Verstorbene Personen müssen auf Friedhöfen oder auf hoher See bestattet werden. Zuständig für die Bestattung ist die von der verstorbenen Person bestimmte Person, im Übrigen der nächste Angehörige.
Pełny tekst
Verstorbene Personen oder Totgeburten ab einem Gewicht von 500 Gramm müssen gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 Brandenburgisches Bestattungsgesetz bestattet werden. Fehlgeborene sind zu bestatten, wenn einer der beiden Elternteile dies wünscht (§ 19 Absatz 1 Satz 2 Brandenburgisches Bestattungsgesetz).
Die Erdbestattung oder Einäscherung ist innerhalb von zehn Tagen nach Feststellung des Todes durchzuführen. Die untere Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall die Frist verlängern, sofern gesundheitliche oder hygienische Bedenken nicht entgegenstehen oder die Frist aus Gründen der Hygiene verkürzen. (vgl. § 19 Absatz 3 Brandenburgisches Bestattungsgesetz)
Wer der für die Bestattung zuständige nächste Angehörige ist, kann § 20 Absatz 1 Brandenburgisches Bestattungsgesetz entnommen werden. Hat die verstorbene Person niemanden bestimmt, können die Angehörigen selbst entscheiden, wer sich um die Bestattung kümmern soll. Dabei sind sie an die Reihenfolge des § 20 Absatz 1 Brandenburgisches Bestattungsgesetzes nicht gebunden.
Der Angehörige, der sich um die Bestattung kümmert, sollte ein Bestattungsinstitut mit der Organisation und Durchführung der Bestattung beauftragen.
Als Bestattungsarten sind die Beisetzung der verstorbenen Person in einem Sarg (= Erdbestattung) oder die Einäscherung der verstorbenen Person mit anschließender Beisetzung der Asche (= Feuerbestattung) möglich (§§ 21, 23 Brandenburgisches Bestattungsgesetz). Bei der Feuerbestattung ist auch das Verstreuen auf einer hierfür bestimmten Stelle (Aschestreuwiese) auf einem Friedhof möglich. Auch Bestattungen unter einem Baum auf einem Friedhof sind, so die Friedhofssatzung dies vorsieht, möglich. Die Bestattung soll so erfolgen, wie die verstorbene Person dies gewünscht hat. Dies gilt jedoch nur, wenn der Wunsch nicht gegen gesetzliche Vorschriften oder zwingende öffentliche Belange verstößt. Bei Kindern unter 14 Jahren oder bei unbekanntem Willen entscheidet derjenige über die Art und Weise der Bestattung, der diese in Auftrag gibt.
Es besteht Friedhofszwang (§ 23 Absatz 1 Satz 1 Brandenburgisches Bestattungsgesetz). Ganz ausnahmsweise, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen, kann die örtliche Ordnungsbehörde im Einvernehmen mit der unteren Gesundheitsbehörde eine Ausnahme vom Friedhofszwang erteilen (§ 25 Absatz 2 Brandenburgisches Bestattungsgesetz).
Eine Urne mit der Asche kann auch von einem Schiff aus auf hoher See beigesetzt werden, wenn die verstorbene Person eine Seebestattung gewünscht hat und andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen.
Jede Gemeinde in Brandenburg muss die Bestattung ihrer Einwohner gewährleisten. Eine Beisetzung auf einem Friedhof im letzten Wohnort der verstorbenen Person ist daher stets möglich. In einem anderen Ort ist die Beisetzung auf einem Friedhof Ihrer Wahl unter der Voraussetzung möglich, dass Ihnen der Träger des Friedhofs (Gemeinde oder Kirche) eine Grabstelle zur Verfügung stellt. Eine Seebestattung ist nur in Hoher See und nicht in brandenburgischen Gewässern erlaubt.
Podstawa(y) prawna(e)
§§ 8-12 BestattG NI
§§ 3, 19 – 25 Brandenburgisches Bestattungsgesetz
Wymagane dokumenty
Akt zgonu lub zaświadczenie wydane przez właściwy urząd stanu cywilnego potwierdzające, że sporządzenie aktu zostało odroczone.
W sprawie pozostałych wymaganych dokumentów i zaświadczeń prosimy zwrócić się do wybranego przez Państwa zakładu pogrzebowego lub do gminy lub kościoła, na którego cmentarzu ma odbyć się pogrzeb.
Wymagania wstępne
- Durchführung der Leichenschau,
- Rejestracja zgonu,
- W przypadku dzieci urodzonych martwych przed pochówkiem należy przedstawić zaświadczenie urzędowe potwierdzające rejestrację urodzenia
- W przypadku poronienia należy przedłożyć zaświadczenie lekarskie, z którego wynikają data i okoliczności poronienia oraz imię i nazwisko oraz adres matki,
- Ablauf der Wartefrist oder Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde, die Beisetzung vor Ablauf der Wartefrist durchzuführen (§ 22 Absatz 1 Brandenburgisches Bestattungsgesetz),
- Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Grabstelle (sofern keine Seebestattung).
Die weiteren Voraussetzungen für eine Seebestattung erfragen Sie bitte bei Ihrem Bestattungsinstitut.
Koszty (opłaty, wydatki itp.)
Es fallen Kosten an für:
- die Durchführung der Leichenschau (bei einer Einäscherung sind zwei Leichenschauen durchzuführen),
- poświadczenia,
- prawo do użytkowania grobu („nabycie” miejsca pochówku),
- die Einäscherung im Krematorium,
- den Sarg (der ist auch bei einer Einäscherung erforderlich),
- die Urne (nur bei einer Einäscherung),
- zakład pogrzebowy.
Sofern Sie eine Trauerfeier durchführen, fallen zusätzliche Kosten an, z.B. für die Trauerhalle, die Person, die die Trauerrede hält, Bewirtung etc..
Wysokość kosztów zależy od rodzaju pochówku; należy o nią zapytać w wybranej przez Państwa firmie pogrzebowej oraz u zarządcy cmentarza, na którym ma odbyć się pochówek.
Jeśli nie są Państwo w stanie pokryć tych kosztów, prosimy o niezwłoczne skontaktowanie się z właściwym urzędem pomocy społecznej.
Procedura
Beauftragen Sie schnell ein Bestattungsunternehmen Ihres Vertrauens mit der Durchführung einer gesetzeskonformen Beisetzung. Dieses kümmert sich um alles Weitere.
Terminy
Eine Bestattung darf frühestens zwei Tage nach dem Eintritt des Todes erfolgen (§ 22 Absatz 1 Satz 1 Brandenburgisches Bestattungsgesetz). Die Erdbestattung oder die Einäscherung muss innerhalb von zehn Tagen nach Todeseintritt vorgenommen werden (§ 19 Absatz 3 Satz 1 Brandenburgisches Bestattungsgesetz). Die Urne ist unverzüglich nach der Einäscherung beizusetzen. Abweichungen von den Fristen sind durch die Entscheidung der unteren Gesundheitsbehörde (= Landkreis oder kreisfreie Stadt) möglich.
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