
Häufige Fragen und Antworten zum Bauen in unserer Gemeinde
Sie möchten in unserer Gemeinde bauen? Hier finden Sie erste Antworten auf häufig gestellte Fragen. Ihre Frage wurde hier nicht beantwortet? Dann melden Sie sich bei uns.
Was brauche ich, um mit meinem Bauvorhaben starten zu dürfen?
Grundsätzlich ist für die Umsetzung eines Bauvorhabens sowohl ein Baurecht, als auch eine Baugenehmigung erforderlich.
Was ist der Unterschied zwischen einem Baurecht und einer Baugenehmigung?
Ein Baurecht sagt aus, ob Bauvorhaben an einem bestimmten Standort grundsätzlich zulässig sind. Eine Baugenehmigung erlaubt die Umsetzung eines konkreten Bauvorhabens.
Wo bekomme ich Informationen, ob mein Bauvorhaben zulässig ist?
Eine rechtlich unverbindliche, aber kostenfreie Auskunft darüber, ob für Ihr Bauvorhaben ein Baurecht besteht, bekommen Sie in unserer Fachabteilung für Planen und Bauen (Bauamt). Senden Sie uns dazu am besten eine E-Mail mit Ihren Grundstücksdaten (Adresse, Gemarkung, Flur, Flurstück) sowie Ihren konkreten Fragen oder Plänen an planung@ruedersdorf.de.
Eine rechtsverbindliche Auskunft, ob für Ihr Bauvorhaben eine Baugenehmigung erteilt werden kann, bekommen Sie über eine kostenpflichtige Bauvoranfrage vom Bauordnungsamt des Landkreises Märkisch-Oderland. Das Bauordnungsamt erreichen Sie per E-Mail an bauordnungsamt@landkreismol.de.
Wo erfahre ich, ob sich mein Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befindet?
Um sich einen ersten Überblick zu verschaffen, ob sich Ihr Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befindet, nutzen Sie bitte unser Geoportal, das Sie unter folgendem Link erreichen: https://www.geoportal-ruedersdorf.de/viewer.php. Im Themenmenü können Sie sich, sortiert nach Ortsteilen, unsere geltenden Bebauungspläne anzeigen lassen. Klicken Sie dafür auf den jeweiligen Ordner „Planung – OT …“ und wählen Sie die jeweiligen Bebauungspläne aus. Diese werden Ihnen dann in der Karte angezeigt. Über das „i“-Symbol können Sie weitere Informationen aufrufen und die Planunterlagen als PDF-Dokumente herunterladen.
Für Fragen oder weitergehende Informationen schreiben Sie uns gern eine E-Mail mit Ihren Grundstücksdaten (Adresse, Gemarkung, Flur, Flurstück) sowie Ihren konkreten Fragen oder Plänen an planung@ruedersdorf.de.
Wie kann ich ein Baurecht für mein Bauvorhaben bekommen?
Wenn für Ihr Bauvorhaben kein Baurecht besteht, gibt es verschiedene Möglichkeiten, um zu einem Baurecht zu kommen.
Besteht kein Baurecht, weil Ihr Bauvorhaben gegen die Vorschriften eines geltenden Bebauungsplans verstößt, dann können Sie eine Befreiung von den Festsetzungen dieses Bebauungsplans beantragen. Kleinere Abweichungen sind grundsätzlich zulässig (§ 31 Absatz 2 Baugesetzbuch). Größere Abweichungen sind meistens nur durch eine Änderung des Bebauungsplans möglich. Für den Wohnungsbau können aber auch größere Abweichungen ohne Änderung des Bebauungsplans erlaubt werden (§ 31 Absatz 3 Baugesetzbuch). In jedem Fall ist hierfür die Zustimmung der Gemeinde erforderlich.
Besteht kein Baurecht, weil sich Ihr Bauvorhaben nicht in die nähere Umgebung einfügt (§ 34 Absätze 1 oder 2 Baugesetzbuch), dann können Sie beantragen, dass davon abgewichen werden darf (§ 34 Absatz 3b Baugesetzbuch). Das ist jedoch nur für den Wohnungsbau und nur mit Zustimmung der Gemeinde möglich.
Besteht aus den oben genannten Gründen kein Baurecht oder weil sich Ihr Bauvorhaben im sogenannten Außenbereich (d.h. außerhalb des bestehenden Siedlungsgefüges) befindet, dann können Sie eine Genehmigung nach dem sogenannten „Bauturbo“ (§ 246e Baugesetzbuch) beantragen. Das ist nur möglich, wenn Ihr Bauvorhaben hauptsächlich Wohnungsbau umfasst. Die Gemeinde muss zustimmen.
Darüber hinaus besteht meistens die Möglichkeit, einen Bebauungsplan aufzustellen, um ein Baurecht zu bekommen. Für die Aufstellung von Bebauungsplänen sind wir als Gemeinde zuständig.
In jedem dieser Fälle empfehlen wir Ihnen, sich mit unserer Fachabteilung für Planen und Bauen (Bauamt) in Verbindung zu setzen, bevor Sie eine Baugenehmigung beantragen. Schreiben Sie uns am besten eine E-Mail an planung@ruedersdorf.de mit Ihren Grundstücksdaten (Adresse, Gemarkung, Flur, Flurstück) sowie Ihren konkreten Fragen oder Plänen.
Wie kann ich einen Bebauungsplan aufstellen lassen?
Für die Aufstellung eines Bebauungsplans sind wir als Gemeinde zuständig. Ein Bebauungsplanverfahren ist ein komplexes Prozedere, das längere Zeit in Anspruch nimmt (oft mehrere Jahre). Deshalb kommt dieser Weg zum Baurecht in der Regel nur für größere oder kompliziertere Bauvorhaben in Frage.
Über die Aufstellung eines Bebauungsplans müssen Sie sich in jedem Fall mit unserer Gemeindeverwaltung individuell abstimmen. Für die Aufstellung eines Bebauungsplans sind im Verfahren verschiedene Beschlüsse der Gemeindevertretung erforderlich.
Wenn Sie erwägen, einen Bebauungsplan aufstellen zu lassen, vereinbaren Sie bitte einen Termin mit unserer Fachabteilung für Planen und Bauen (Bauamt), am besten per E-Mail an planung@ruedersdorf.de.
Wo und wie kann ich eine Baugenehmigung beantragen?
Um eine Baugenehmigung zu bekommen, müssen Sie einen Bauantrag stellen. Für die Erteilung von Baugenehmigungen ist nicht unsere Gemeinde, sondern das Bauordnungsamt des Landkreises Märkisch-Oderland zuständig. Über die Anforderungen, die bei einem Bauantrag zu beachten sind, informieren Sie sich bitte bei Ihrem Planungs- oder Architekturbüro.
Mit allgemeinen Fragen können Sie sich per E-Mail an das Bauordnungsamt wenden (bauordnungsamt@landkreismol.de).
Wie funktioniert der sogenannte „Bauturbo“?
Der sogenannte „Bauturbo“ eröffnet Ihnen verschiedene Möglichkeiten, um ein Baurecht zu bekommen, wo das bislang nicht ohne die Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans möglich war.
Der „Bauturbo“ ermöglicht es, in größerem Umfang als bisher von den Vorschriften eines geltenden Bebauungsplans abzuweichen (§ 31 Absatz 3 Baugesetzbuch) oder diese vollständig zu umgehen (§ 246e Baugesetzbuch).
Mit Hilfe des „Bauturbos“ können Sie außerdem ein Baurecht beantragen, wenn sich Ihr Bauvorhaben nicht in die nähere Umgebung einfügt (§ 34 Absatz 3b Baugesetzbuch).
Außerdem bietet der „Bauturbo“ die Möglichkeit, ein Baurecht zu bekommen, wo dies bislang nicht ohne die Aufstellung eines Bebauungsplans möglich war (§ 246e Baugesetzbuch). Das gilt auch im sogenannten Außenbereich (d.h. außerhalb des bestehenden Siedlungsgefüges).
Alle Möglichkeiten des „Bauturbos“ stehen nur für Wohnungsbauvorhaben oder damit direkt zusammenhängende weitere Nutzungsbereiche zur Verfügung. In jedem Fall ist die Zustimmung der Gemeinde erforderlich.
Die Gemeinde kann ihre Zustimmung an Bedingungen knüpfen. Und die Gemeinde entscheidet darüber, ob sie zu dem Bauvorhaben eine Beteiligung der Öffentlichkeit (z. B. eine Veröffentlichung der Planungsunterlagen oder eine öffentliche Informationsveranstaltung) durchführt.
Wie funktioniert die Zustimmung der Gemeinde beim „Bauturbo“?
Unsere Gemeinde hat sich mit einem Beschluss der Gemeindevertretung eigene Regeln gegeben, wie der „Bauturbo“ angewendet werden soll. Grundsätzlich gilt, dass bei kleineren Bauvorhaben (bis 10 Wohneinheiten) der Bürgermeister über die Zustimmung der Gemeinde entscheidet. Bei größeren Bauvorhaben oder Bauvorhaben im bisher nicht für Wohnzwecke vorgesehenen Außenbereich entscheidet die Gemeindevertretung.
Ob die Gemeinde zustimmt, ist in jedem Fall davon abhängig, ob das Bauvorhaben mit den Vorstellungen der Gemeinde von ihrer städtebaulichen Entwicklung übereinstimmt. Das wird in jedem Einzelfall von der Gemeindeverwaltung geprüft. Grundlage für diese Bewertung sind insbesondere der Flächennutzungsplan, das Integrierte Stadtentwicklungskonzept, das Klimaschutzkonzept und das Einzelhandelskonzept.
Die Gemeinde kann ihre Zustimmung außerdem an Bedingungen knüpfen. In diesem Fall wird zwischen der Gemeinde und der Bauherrin oder dem Bauherrn ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen. Erst danach erteilt die Gemeinde ihre Zustimmung.
Über ihre Zustimmung muss die Gemeinde innerhalb von drei Monaten entscheiden. Diese Frist beginnt, wenn das Bauordnungsamt des Landkreises Märkisch-Oderland unserer Gemeinde den Bauantrag zur Zustimmung vorlegt. Entscheidet sich die Gemeinde, zu dem Bauvorhaben eine Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen, kann die Zustimmungsfrist auf maximal vier Monate verlängert werden. Trifft die Gemeinde innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, dann gilt ihre Zustimmung als erteilt.
Welche Vor- und Nachteile hat der „Bauturbo“ gegenüber der „klassischen“ Baugenehmigung und dem Bebauungsplan?
Der „Bauturbo“ kann Bauvorhaben ermöglichen, für die es wegen eines fehlenden Baurechts keine „klassische“ Baugenehmigung (nach § 34 Absätze 1 und 2 Baugesetzbuch) geben würde. Und er kann Bauvorhaben ermöglichen, für die ansonsten die Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans nötig wäre. Ein Bebauungsplanverfahren ist ein komplexes Prozedere, das längere Zeit in Anspruch nimmt (oft mehrere Jahre). Deshalb kann der „Bauturbo“ es ermöglichen, ein Bauvorhaben schneller und kostengünstiger umzusetzen.
Anders als bei einer „klassischen“ Baugenehmigung, zu der die Gemeinde lediglich Stellung nehmen darf, ist für eine Baugenehmigung beim „Bauturbo“ die Zustimmung der Gemeinde zwingend erforderlich. Es ist deshalb in der Regel eine Abstimmung zwischen der Gemeinde und der Bauherrin oder dem Bauherrn erforderlich. Die Gemeinde kann ihre Zustimmung an Bedingungen knüpfen, die dann vertraglich zu vereinbaren sind. Und die Gemeinde entscheidet darüber, ob sie zu dem Bauvorhaben eine Beteiligung der Öffentlichkeit (z. B. eine Veröffentlichung der Planungsunterlagen oder eine öffentliche Informationsveranstaltung) durchführt. Gerade bei kleinen Bauvorhaben, die auch eine „klassische“ Baugenehmigung bekommen können, verursacht das unter Umständen einen zeitlichen und finanziellen Mehraufwand.
Sollte ich direkt einen Bauantrag stellen, wenn ich davon ausgehe, dass mein Vorhaben zulässig ist?
Wenn Sie sich sicher sind, dass Sie für Ihr Bauvorhaben eine „klassische“ Baugenehmigung (§ 34 Absätze 1 und 2 Baugesetzbuch) bekommen werden, dann steht einer direkten Bauantragstellung meistens nichts im Wege.
Wollen Sie eine Baugenehmigung mit Hilfe des „Bauturbo“ (§ 31 Absatz 3, § 34 Absatz 3b oder § 246e Baugesetzbuch) beantragen, dann empfehlen wir Ihnen, sich dazu mit unserer Gemeindeverwaltung abzustimmen, bevor Sie einen Bauantrag stellen. Dann können alle offenen Fragen in Ruhe miteinander geklärt werden. Senden Sie uns dazu am besten eine E-Mail mit Ihren Grundstücksdaten (Adresse, Gemarkung, Flur, Flurstück) sowie Ihren konkreten Fragen oder Plänen an planung@ruedersdorf.de.
Hintergrund ist, dass die Gemeinde im Baugenehmigungsverfahren innerhalb von drei Monaten über die Zustimmung zu Ihrem Bauvorhaben entscheiden muss. Sollte es nicht möglich sein, alle offenen Fragen in dieser Zeit zu klären, wird die Gemeinde keine Zustimmung erteilen. Für Ihr Bauvorhaben können sie dann keine Baugenehmigung erhalten.
Wohin kann ich mich mit weiteren Fragen wenden?
Am besten können wir Ihnen Auskunft geben, wenn Sie uns Ihr Anliegen schriftlich per E-Mail senden. Beschreiben Sie uns möglichst genau, wie Sie sich Ihr Bauvorhaben vorstellen, damit wir Ihnen eine passgenaue Antwort geben können.
Für größere Bauvorhaben vereinbaren wir gern einen persönlichen Termin mit Ihnen, um gemeinsam zu besprechen, ob und wie Ihr Bauvorhaben in unserer Gemeinde umgesetzt werden könnte.
Für alle Fragen zum Baurecht und zur Anwendung des „Bauturbos“ in unserer Gemeinde können Sie sich an folgenden Kontakt wenden:
Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin
Abteilung 1 – Planen und Bauen
E-Mail: planung@ruedersdorf.de
Telefon: 033638 / 85 103Für alle Fragen zum Bauantrag und zur Baugenehmigung wenden Sie sich bitte an folgenden Kontakt:
Landkreis Märkisch-Oderland
Bauordnungsamt
E-Mail: bauordnungsamt@landkreismol.de
Telefon: 03346 / 850 7501Internet: www.maerkisch-oderland.de/leben-wohnen/wohnen/bauen-planen/bauaufsichtsbehoerde
