Öffentliche Bekanntmachung zur Sprachstandsfeststellung für Vorschulkinder

Gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der Sprachstandsfeststellung und kompensatorischen Sprachförderung (SfFV) wird bekannt gemacht:
Aufgrund von § 37 Abs. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes i. V. m. § 3 Abs. 1 Brandenburgisches Kita-Gesetz sind Kinder, die für das Schuljahr 2016/2017 für die Klasse 1 der Grundschule anzumelden sind und deren Wohnung oder gewöhnlicher Aufenthaltsort sich bis zum 31.10.2015 im Land Brandenburg befindet, verpflichtet, an dem Verfahren zur Sprachstandsfeststellung teilzunehmen. Dieses findet im Jahr vor der Einschulung statt.

Bei festgestelltem Sprachförderbedarf besteht die Pflicht, an einem Sprachförderkurs in einer Kindertagesstätte teilzunehmen. Nach erfolgter Teilnahme erhalten die Eltern von der Kindertagesstätte eine Bestätigung über die Teilnahme an der Sprach-standsfeststellung, die bei der Anmeldung in der zuständigen Grundschule vorzulegen ist (§ 4 Abs. 1 der Grundschulverordnung). Das Verfahren findet in der Kindertagesstätte statt, in der das Kind jeweils betreut wird. Die Feststellung erfolgt in den nachfolgend genannten Kindertagesstätten. Eltern, deren Kind keine Kita besucht, müssen sich bis spätestens 31.10.2015 in einer der folgenden Kitas melden: