Änderungen zum Melderecht

Mit dem neuen Bundesmeldegesetz, das am 1. November 2015 in Kraft treten wird, wird erstmals das Melderecht in Deutschland vereinheitlicht und unter anderem das Ziel verfolgt, die Daten der Bürgerinnen und Bürger noch besser zu schützen, die Bürokratiekosten zu senken und Verwaltungsabläufe zu vereinfachen.

Künftig können Um- oder Neuanmeldungen nur noch mit der Vorlage einer Wohnungsgeberbescheinigung vorgenommen werden. Das heißt, dass bei der Anmeldung in der Meldebehörde eine vom Wohnungsgeber bzw. vom Wohnungseigentümer ausgestellte Bescheinigung vorgelegt werden muss, mit der der Einzug in die anzumeldende Wohnung bestätigt wird.
Das soll Scheinanmeldungen und damit häufig verbundenen Formen der Kriminalität wirksamer begegnen.
Mandatsträger, Presse oder Rundfunk erhalten nur noch Auskünfte über Altersjubiläen ab dem 70. Geburtstag und jeden weiteren fünften Geburtstag, ab dem 100. Geburtstag auch über jeden folgenden Geburtstag sowie über 50- jährige Ehejubiläen und folgenden Ehejubiläen.
Soweit Melderegisterauskünfte zur gewerblichen Nutzung erfragt werden, ist zukünftig der Zweck der Anfrage anzugeben und die Melderegisterauskunft ausschließlich zu diesem Zweck zu verwenden.
Melderegisterauskünfte für Zwecke der Werbung und des Adresshandels sind nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person möglich.
Sicherheitsbehörden und weitere, durch Rechtsvorschriften zu bestimmende Behörden erhalten rund um die Uhr länderübergreifend einen Online-Zugriff auf die Meldedaten.
Die Hotelmeldepflicht sowie das Verfahren bei Aufenthalten in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen werden vereinfacht.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Landkreises Märkisch-Oderland sowie in Ihren örtlichen Meldebehörden.