Wer kennt sie nicht, die großen Glühwürmchen am Himmel, denen man ewig hinterherschaut, bis sie dann irgendwann am Horizont verschwinden. Ob bei einer Hochzeit, einer Einsegnung oder Party, die Himmelslaternen sind der große Renner.
In jüngster Vergangenheit sind im Land Brandenburg nach dem Aufsteigenlassen dieser Himmelslaternen Brände durch herabstürzende noch brennende Laternen verursacht worden, bei denen ein PKW und ein Wasserfahrzeug ausgebrannt sind.
Im Zusammenhang damit wird auf §11 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (BbgBKG) hingewiesen, der folgenden Wortlaut hat:
"§11
Gefahrenverhütung
Jede Person hat sich beim Umgang mit Sachen und Stoffen mit einer besonderen Brand- oder Explosionsgefährdung oder mit sonstigen gesundheitsschädlichen Sachen und Stoffen so zu verhalten, dass Menschen, Tiere und Sachwerte nicht gefährdet werden. Bestehende Gefahren hat sie, soweit ihr zumutbar, zu beseitigen."
Im Falle besonderer, Gefahr erhöhender Umstände wie entsprechende Windverhältnisse oder erhöhte Waldbrandgefahr ist § 11 BbgBKG dahin gehend auszulegen, dass die Verwendung sog. Himmelslaternen nicht zulässig ist, da Flugbahn, Flugdauer und sonstiges Flugverhalten weder genau vorherbestimmt noch in irgendeiner Weise beeinflusst werden können.
Vor dem Hintergrund der derzeit bestehenden höchsten Waldbrandwarnstufe möchten wir diese Information bekannt geben!

