Mit dem Herbst neigt sich die Freiluftsaison dem Ende zu. Und in den Gärten fallen die Arbeiten an, um diese winterfest zu machen.
Wenn der Herbst ins Land zieht, dann räumt der Gärtner auf, beschneidet Bäume, Rosen und Laubhecken, zerkleinert die Abschnitte im Häcksler und macht den Rasen fit, bevor der erste Frost Einzug hält.
Folglich knattern überall die Geräte und Maschinen.
Hierbei ist zu beachten, dass vor Inbetriebnahme bzw. schon beim Kauf dieser Geräte, diese mit einem gut lesbaren Schild versehen sind, welches die CE – Kennzeichnung und den Schallleistungspegel ausschildert. Zu dem muss allen Geräten eine Kopie der Konformitätserklärung (Nachweis über Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen) beigefügt sein.
Damit kein Streit, durch „das Knattern“ zwischen den Gartennachbarn entsteht, muss jeder Acht geben, dass die Ruhezeiten eingehalten werden.
In Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Naherholungsgebieten, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung sowie auf dem Gebäude von Krankenhäuser und Pflegeanstalten dürfen im Freien Geräte und Maschinen an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr – 07:00 Uhr nicht betrieben werden.
Grundsätzlich darf der Rasen von Montag bis Sonnabend zwischen 07:00 Uhr und 20:00 Uhr gemäht werden. So steht es in der sogenannten Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung, die bundesweit gilt. Sie umfasst insgesamt 57 unterschiedliche Geräte- und Maschinenarten, von Baumaschinen wie etwa Betonmischer, über Bau- und Reinigungsfahrzeuge, bis hin zu Landschafts- und Gartengeräten, wie beispielsweise Kettensägen, Laubbläser und Rasenmäher.
Einzige Ausnahme: Maschinen mit bestimmten Umweltzeichen der EU gelten als lärmarm und dürfen auch noch nach 20 Uhr benutzt werden. Für besonders laute Geräte gelten hingegen noch schärfere Regeln: Danach dürfen Feinschneider, Grastrimmer und Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsauger nur zwischen 09:00 Uhr und 13:00 Uhr sowie 15 Uhr und 17 Uhr betrieben werden. An Sonn- und Feiertagen ist das Mähen des Rasens ganztägig verboten. Außerdem dürfen Rasenmäher seit dem Jahr 2006 je nach Nutzleistung einen Lärmgrenzwert zwischen 94 und 103 Dezibel nicht mehr überschreiten. Das entspricht in etwa dem Lärmpegel eines Motorrades ohne Schalldämpfer. Die Verordnung lässt darüber hinaus zu, die Ruhezeiten noch weiter auszudehnen.
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