Інформація

Informationen des Ordnungsamtes zur Verwendung von Parkausweisen für Schwerbehinderte

Aufgrund der verstärkten Anfragen hinsichtlich des Parkens auf Behindertenparkplätzen informiert das Ordnungsamt über die Rechtslage:

Parken auf Behindertenparkplätzen

Zu beachtende Regeln bei der Benutzung von Behindertenparkplätzen
Auf einem Behindertenparkplatz dürfen nur Schwerbehinderte parken, die sich außerhalb des Wagens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen können. Nur Personen mit den Merkzeichen „außergewöhnlich gehbehindert“ (aG) oder „blind“ (Bl) erhalten eine Ausnahmegenehmigung des Straßenverkehrsamtes in Verbindung mit einem blauen Parkausweis, der zum Parken auf Behindertenparkplätzen berechtigt. Das heißt, nicht alle behinderten Menschen dürfen einen Behindertenplatz nutzen. Ein Schwerbehindertenausweis allein reicht nicht aus. Es wird ein blauer Ausweis mit Ausnahmegenehmigung benötigt.

Auch ein Gipsbein oder eine Schwangerschaft reichen nicht aus, um auf dem Behindertenparkplatz parken zu dürfen. Für werdende Mütter hat beispielsweise die Immanuel-Klinik Rüdersdorf jedoch sogenannte Storchenparkplätze (vor der Rettungsstelle) zur Verfügung gestellt.

Im schlimmsten Fall können nichtberechtigte Verkehrsteilnehmer auch kostenpflichtig von einem Schwerbehindertenparkplatz abgeschleppt werden.

Mit dem blauen Parkausweis erhalten die Betroffenen auch andere Vergünstigungen. So dürfen sie zum Beispiel im Zonenhalteverbot (Zeichen 290 StVO) bis zu 24 Stunden parken, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Jedoch ist die hierbei zusätzlich die Ankunftszeit durch die Einstellung einer Parkscheibe nachzuweisen. Auch darf nicht im absoluten Halteverbot geparkt werden. (Zeichen 283).

Genauso wenig ist ein Parken auf Gehwegen mit einem Parkausweis erlaubt. (Ein Verstoß hiergegen kostet 55,00 Euro.)

Zu jedem Parkausweis erhalten die Inhaber eine Ausnahmegenehmigung des Straßenverkehrsamtes, welche immer mitzuführen ist, sobald man eine Parkvergünstigung nutzen möchte. In dieser sind auch noch einmal alle Rechte dargestellt, sowie die Auflagen, die man beachten muss.

Schwerbehinderten Menschen, die nicht die Voraussetzungen für das Merkzeichen „aG“ erfüllen, können auf Antrag eine gesonderte Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 StVO erhalten. Dies gilt für den folgenden Personenkreis:

  • schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen „G“ und „B“ und einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken),
  • schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen „G“ und „B“ und einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane,
  • schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis-Ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 vorliegt,
  • schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt.

Diese Personen erhalten dann einen orangen Parkausweis. Dieser berechtigt jedoch nur in Berlin und Brandenburg zum Parken auf Parkplätzen mit Zusatzzeichen (Rollstuhlfahrersymbol). Zudem gelten die gleichen Parkerleichterungen wie beim blauen Parkausweis.

Wie bekommt man einen Parkausweis?

Sie müssen einen Antrag bei Ihrem zuständigen Landesamt für Soziales und Versorgung stellen. Für die Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin haben ist es das Landesamt in Frankfurt (Oder)

Anschrift:
Landesamt für Soziales und Versorgung
Schwerbehindertenrecht
Standort Frankfurt (Oder)
Robert-Havemann-Str. 4
15236 Frankfurt (Oder)

Dieses prüft, ob Sie zu dem oben genannten Personenkreis gehören und stellt eine Bescheinigung aus. Mit der Bescheinigung stellen Sie bei Ihrem zuständigen Straßenverkehrsamt einen Antrag zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 45 StVO. Für die Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin ist das Straßenverkehrsamt Märkisch-Oderland zuständig.

Anschrift:
Landkreis Märkisch-Oderland
Der Landrat
Straßenverkehrsamt
Am Biotop 12
15344 Strausberg

Danach erhalten Sie entweder den europaweit gültigen Parkausweis oder den orangen Parkausweis.

Wir bitten Sie, ausschließlich nur mit einem der beiden genannten Parkausweise auf Schwerbehindertenparkplätzen zu parken. Wie bereits beschrieben, kann das alleinige Auslegen eines Schwerbeschädigtenausweises für die Nutzung von Schwerbehindertenparkplätzen nicht akzeptiert werden.

Verstöße hiergegen werden mit einem Verwarngeld in Höhe von 55,00 Euro geahndet.

Vielen Dank für Ihr Verständnis und Rücksichtnahme.
Ihr Ordnungsamt