Waldbrandgefahrenstufen

Übersicht Waldbrandgefahrenstufen

Waldbrandgefahrenstufen

 

Informieren Sie sich!

 

Seit 2014 gilt für alle Bundesländer ein einheitliches Warnstufenmodell, welches im Herbst 2013 beschlossen wurde und bundeseinheitlich die Darstellung der Wald­brand­gefahr mit den Stufen 1 bis 5 vorsieht.

 

Die aktuelle Gefährdungsstufe ist bei der örtlichen Feuerwehr oder bei den Forstämtern, welche zumeist die aktuelle Waldbrandgefahrenstufe festlegen, zu erfahren.

 

Die zurzeit bestehende Waldbrandgefahrenstufe in unserer Gemeinde kann an den öffentlichen Objekten (Rathaus, Haus 2 der Verwaltung, den Feuerwehrgerätehäusern) abgelesen werden.
Weiterhin können Sie unter https://mluk.brandenburg.de/mluk/de/landwirtschaft/forst/waldschutz/waldbrandgefahr-in-brandenburg/waldbrandgefahrenstufen/ die aktuelle Stufe für die einzelnen Landkreise Brandenburgs einsehen.

 

Hinweis:

Auf den öffentlichen Freiflächen, z.B. dem Uferbereich Torellplatz, dem Uferbereich des Kalksees und des Stienitzsees, der Liegewiese in der Seestraße, usw. ist jegliches Feuer (auch Lagerfeuer oder Grillfeuer), unabhängig von den Waldbrandgefahrenstufen, untersagt!

 

 

Waldbrandgefahrenstufe 1

Waldbrandgefahrenstufe 1

 

Keine erhöhte Gefahr.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Waldbrandgefahrenstufe 2

Waldbrandgefahrenstufe 2

 

Erhöhte Umsicht und Vorsicht!

 

• Keine gefährdungsbedingte Einschränkung des Betretens.

• Möglichst nicht über trockener Bodenvegetation parken.

• Das Befahren von Waldwegen nur zur Durchführung genehmigter Arbeiten, für die Jagd und Waldbesitzer gestattet.

• Schweißarbeiten sind nur mit entsprechender Genehmigung und bei Einhaltung aller Sicherheitsbestimmungen erlaubt. Sprengarbeiten sind verboten.

• Genehmigte Arbeiten mindestens 2 Tage vorher beim zuständigen Revierförster anmelden.

• Das Ausbringen leicht brennbarer / chlorhaltiger Chemikalien ist verboten.

• Zum Verbrennen von Schlagabraum und Reisig ist eine Genehmigung einzuholen.

 

 

 

Waldbrandgefahrenstufe 3

Waldbrandgefahrenstufe 3

 

Notwendige Einschränkungen!

 

• Das Betreten bleibt grundsätzlich erlaubt.
• Offenes Feuer ist verboten.
• Schlagabraum und Reisig dürfen nicht mehr verbrannt werden, eventuelle Genehmigungen erlischen automatisch.

 

 

 

 

 

 

 

 

Waldbrandgefahrenstufe 4

Waldbrandgefahrenstufe 4

 

Äußerste Vorsicht und weitere Einschränkungen! 

 

• Besucher des Waldes dürfen öffentliche Straßen und Wege, auch Wald­wege, nicht verlassen.
• Es können Parkplätze und touristische Einrichtungen in den Wäldern gesperrt werden.
• Schweiß­arbeiten sind grundsätzlich verboten, außer zur Behebung von Betriebs­störungen an Eisenbahnschienen oder Bahnkörpern.

 

 

 

 

 

 

 

 

Waldbrandgefahrenstufe 5

Waldbrandgefahrenstufe 5

 

Maximaler Schutz des Waldes

 

• Öffentliche Straßen und Wege aller Art in Wald- gebieten dürfen nicht verlassen werden.
• Das Betreten des Waldes ist verboten. Ausgenommen sind Waldbesitzer zur Ausübung angewiesener forstlicher Arbeiten oder Jagd.
• Auf Straßen und Parkplätzen an und in Wäldern besteht Parkverbot.
• Waldgebiete können durch die Forstbehörde und den Waldeigentümer zeitweilig gesperrt und damit jegliches Betreten und Befahren untersagt werden. Ausnahmen sind möglich.

 

 

 

 

 

 

Waldbrand vorbeugen

Richtig verhalten & vorbeugen:

 

• Kinder über die Folgen von Brandstiftung bzw. Umgang mit offenem Feuer aufklären
• keine Zigarettenstummel aus dem (Auto-)Fenster werfen
• kein offenes Feuer, Rauchen oder Grillen in Wäldern, auf Feldern oder Wiesen
• Waldwege nicht mit dem PKW befahren oder das Auto auf Waldwegen parken, trockene Gräser können durch den heißen Auspuff oder Katalysator in Brand geraten
• Waldwege, Feldwege oder Zufahrten zu Seen bei Tag & Nacht für Löschfahrzeuge freihalten
• kein Glas bzw. Scherben im Wald zurücklassen wegen akuter Entzündungsgefahr
• Wald- oder Flächenbrände (auch kleine Rauchentwicklungen) so schnell und präzise wie möglich über den Notruf 112 melden
• nach Möglichkeit vor Ort bleiben, um die Einsatzkräfte von den Zufahrtsstraßen in die Waldwege einzuweisen

 
 

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