Holzfeuer im Freien und andere brennende Fragen

Rüdersdorf bei Berlin, den 04. 04. 2019

Das Verbrennen von Stoffen im Freien ist im Land Brandenburg weitgehend verboten. Die Rechtgrundlagen sind im § 7 Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) sowie im § 9 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin geregelt. Nach dieser Verordnung ist es nur gestattet, kleine Holzfeuer (Reisig, trockenes Holz) abzubrennen. Bei diesen kleinen Holzfeuern ist die Obergrenze für Durchmesser und Höhe des Brennstoffmaterials 1 Meter. Aber auch bei diesen kleinen Feuern darf die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit weder gefährdet noch belästigt werden.
Soweit sich Nachbarn beschweren, muss von Belästigungswirkungen  durch das Feuer und damit also von einem Brennverbot ausgegangen werden.
Das Verbrennen von Gartenabfällen (Grünabfall, Laub usw.) ist nicht erlaubt. Pflanzliche Abfälle aus Haushaltungen und Gärten sind vielmehr dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen, wenn keine Eigenkompostierung erfolgen kann (§ 17 Abs. 1 KrWG).

Holzabfälle aus gestrichenem, lackiertem oder mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz, mit Teer oder Dachpappe verunreinigtes Abbruchholz, Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten u. ä. dürfen Sie weder verbrennen noch kompostieren. Auch in einer Feuertonne dürfen diese Materialien nicht  verbrannt werden.
Der Abstand eines Feuers zum Wald muss mindestens 50 m, bei selbstgenutzten Grundstücken in Waldnähe, mindestens 30 m betragen.
Alle größeren Feuer, wie Osterfeuer oder ähnliches, sind Genehmigungspflichtig und im Ordnungsamt anzuzeigen.

 

 
 
 

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