Strengere Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene treten in Kraft

Rüdersdorf bei Berlin, den 27. 12. 2021

Ab dem heutigen Montag setzt das Land Brandenburg die Beschlüsse der Bund-Länder-Konferenz vom 22. Dezember 2021 um. Mit den Maßnahmen soll die rasante Ausbreitung der Corona-Mutante Omikron verhindert werden. Über die wichtigsten Änderungen der  Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung informiert die Landesregieung in einer Pressemitteilung:

 

"[...] Konkret bedeutet die Änderung für Geimpfte und Genesene: Ab dem 27. Dezember 2021 sind für sie private Zusammenkünfte drinnen und draußen nur noch mit maximal zehn Personen erlaubt. Dies ist angesichts der rasanten Verbreitung der neuen Omikron-Variante des Coronavirus notwendig. Bereits seit längerem gilt: Sobald eine ungeimpfte Person an einer privaten Zusammenkunft teilnimmt, ist das Treffen auf den eigenen Haushalt und höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes beschränkt. Kinder unter 14 Jahren werden bei diesen Personenobergrenzen nicht mitgezählt.

 

Tanzveranstaltungen in Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen sowie Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 zeitgleich anwesenden Gästen sind im Land Brandenburg bereits seit dem 15. Dezember 2021 verboten.

 

Schnelltests können zusätzliche Sicherheit im Alltag geben und helfen, Mitmenschen zu schützen. Das gilt besonders für größere Treffen an Weihnachten. Deshalb sind alle Brandenburgerinnen und Brandenburger aufgerufen, sich vor privaten Treffen mit mehreren Personen außerhalb des eigenen Haushaltes vorsorglich zu testen (entweder mit einem Antigen-Schnelltest zur Selbstanwendung oder per kostenfreiem Bürgertest zum Beispiel in einer Teststelle).

 

Mit den bisherigen Corona-Maßnahmen ist es zwar gelungen, die vierte Welle (Delta-Variante) zu bremsen. So ist die landesweite Sieben-Tage-Inzidenz in den vergangenen drei Wochen von 722,4 auf aktuell 552,3 gesunken. Allerdings überschreitet dieser Indikator weiterhin den gültigen Alarmwert (200) in allen Landkreisen und kreisfreien Städten deutlich. Zudem ist Brandenburgs Sieben-Tage-Inzidenz nahezu doppelt so hoch wie im Bund (289). Die Lage in den Krankenhäusern und der Rettungsdienste ist weiterhin sehr ernst. Da sich die Virusvariante Omikron sehr viel schneller und einfacher überträgt, ist damit zu rechnen, dass bereits in Kürze die Infektionszahlen extrem steigen werden.

 

Welche Kontaktbeschränkungen gelten nach Weihnachten und an Silvester?

 

Ab dem 27. Dezember 2021 gelten in Brandenburg diese Kontaktbeschränkungen für private Treffen:

 

Zusammenkünfte im privaten sowie im öffentlichen Raum, an denen nicht ausschließlich geimpfte Personen und genesene Personen teilnehmen, sind weiter nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts oder mit den Angehörigen des eigenen und höchstens zwei Personen eines weiteren Haushalts zulässig.

 

Zusammenkünfte im privaten sowie im öffentlichen Raum, an denen ausschließlich geimpfte Personen und genesene Personen teilnehmen, sind drinnen und draußen mit bis zu 10 gleichzeitig Anwesenden zulässig.

 

Weiterhin sind Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr hiervon ausgenommen.[...]

 

Was gilt für Silvester-Feiern?

[...] Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester ist auch in diesem Jahr deutschlandweit generell verboten.

 

Für private Silvester-Feiern gelten die verschärften Kontaktbeschränkungen: Private Zusammenkünfte von Geimpften und Genesenen sind drinnen und draußen nur mit maximal zehn Personen erlaubt (Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr sind hiervon ausgenommen). Sobald eine ungeimpfte Person an einer privaten Zusammenkunft teilnimmt, gilt: Das Treffen ist auf den eigenen Haushalt und höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes beschränkt.

 

Welche Regeln gelten in Gaststätten?

Für den Bereich Gaststätten gibt es keine Änderungen bei den Corona-Regeln. Damit gilt weiterhin im Land Brandenburg die 2G-Regel in Gaststätten. Zutritt haben also ausschließlich:

  • geimpfte Personen
  • genesene Personen
  • Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr
  • Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (Bedingung: negativer Testnachweis)
  • Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde; die gesundheitlichen Gründe sind vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen (Bedingungen: negativer Testnachweis und Pflicht, grundsätzlich durchgehend eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil zu tragen)

 

Die Personendaten aller Gäste müssen in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden. In geschlossenen Räumen muss regelmäßig gelüftet werden. Und alle Personen müssen eine medizinische Maske tragen, soweit sie sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten.

 

Was gilt für private Feiern in Gaststätten?

Wenn die Dienstleistung der Gaststättenbetreiber (Bewirtung) in Anspruch genommen wird, gilt auch für private Feiern in Gaststätten: 2G, Kontakterfassung, Lüften und Maskenpflicht.

Wenn nur ein Raum gemietet wird, aber keine Dienstleistung der Gaststättenbetreiber in Anspruch genommen wird, gelten die Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte.

 

Was gilt für Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter?

Veranstalterinnen und Veranstalter von Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  • die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  • die Zutrittsgewährung ausschließlich nach der 2G-Regel,
  • die Erfassung der Personendaten aller Besucherinnen und Besucher in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
  • in geschlossenen Räumen
    • den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft,
    • das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen; die Tragepflicht gilt nicht für Personen, die sich auf einem festen Sitzplatz aufhalten, sofern zwischen den Sitzplätzen ein Abstand von mindestens 1 Meter eingehalten wird.

 

Veranstalterinnen und Veranstalter von Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter haben die Möglichkeit, sich für die 2G-Plus-Regel zu entscheiden. Dann müssen Geimpfte und Genesene zusätzlich einen aktuellen negativen Corona-Test vorlegen.

 

Wichtig: Tanzveranstaltungen sind landesweit verboten! Tanzveranstaltungen dürfen auch nicht an Silvester in Gaststätten oder Hotels stattfinden.

 

Wichtig: Großveranstaltungen sind landesweit verboten! Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen mit mehr als 1.000 zeitgleich anwesenden Gästen sind untersagt. Das betrifft insbesondere Sport- und Kulturveranstaltungen wie zum Beispiel Bundesligaspiele oder Konzerte (Ausnahme: Autokinos, Autokonzerte).

 

Was gilt für Besuche in Pflegeheimen und Krankenhäusern?

Pflegebedürftige und ältere Menschen sind besonders gefährdet, schwer an COVID-19 zu erkranken und womöglich daran zu sterben. Sie müssen deshalb besonders geschützt werden. Deswegen gelten in Pflegeheimen und Krankenhäusern strengere Schutzmaßnahmen.

 

Patientinnen und Patienten sowie Bewohnerinnen und Bewohner dürfen täglich von höchstens zwei Personen besucht werden – entweder zeitlich getrennt von jeweils einer Person oder von zwei Personen gleichzeitig. Wichtig: Diese Personengrenze gilt nicht für die Begleitung von schwer erkrankten Kindern, von Sterbenden und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen, für Betreuerinnen und Betreuer in Betreuungsangelegenheiten sowie für Seelsorgerinnen und Seelsorger.

 

Nach dem Infektionsschutzgesetz sind Besuche nur mit einem negativen Testnachweis über einen Antigen-Schnelltest möglich. Dies gilt auch für Besucherinnen und Besucher, die geimpft oder bereits eine Booster-Impfung erhalten haben. Der Antigen-Schnelltest darf höchstens 24 Stunden alt sein. Pflegeheime sind verpflichtet, Besuchern die Antigen-Schnelltests anzubieten. Besuche sind aber auch möglich mit Testnachweisen von Teststellen, die Bürgertestungen anbieten.

Die Einrichtungen haben weiterhin den Auftrag, die Besucherströme in der Einrichtung zu steuern und die Kontaktdaten zu erfassen.

 

Zudem müssen alle Besucherinnen und Besucher während des gesamten Aufenthalts eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen.

 

Wichtig: Personen, bei denen typische Symptome oder sonstige Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen, sind vom Besuchsrecht ausgeschlossen. Ein Besuchsrecht besteht auch dann nicht, wenn in der jeweiligen Einrichtung aktuell ein aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen vorliegt und noch keine wirksamen Maßnahmen zur Isolierung der betroffenen Bewohnerinnen oder Bewohner getroffen werden konnten.

 

[...] Die Bewohnerinnen und Bewohner und ihre Angehörigen werden gebeten, Kontakte auf den engsten Familien- und Freundeskreis zu beschränken, sich umsichtig zu verhalten (dazu gehören Schnelltests bei allen Beteiligten) und die geltenden Kontaktbeschränkungen zu beachten. Die Einrichtungen sollen vorab mit den Bewohnerinnen und Bewohnern die erforderlichen Schutzmaßnahmen für die Rückkehr in die Einrichtung verabreden: Bewohnerinnen und Bewohner, die nicht vollständig geimpft sind oder die bei ihrem Familienbesuch Kontakt zu SARS-CoV-2 positiven Personen hatten, sollen den Kontakt zu den Mitbewohnerinnen und -bewohnern angemessen einschränken. Darüber hinaus sollen alle rückkehrenden Bewohnerinnen und Bewohner im Zeitraum von sieben Tagen nach Rückkehr engmaschig getestet werden.

 

Was gilt für Gottesdienste?

Für religiöse Veranstaltungen hat sich in der Corona-Verordnung nichts geändert. Weiterhin gilt:

Für religiöse Veranstaltungen außerhalb und innerhalb von Kirchen, Moscheen, Synagogen und sakralen Räumlichkeiten anderer Glaubensgemeinschaften gilt auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts: Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Teilnehmenden, Erfassung der Personendaten in einem Kontaktnachweis, Einhaltung des Abstandsgebots (der Abstand zwischen festen Sitzplätzen kann auf bis zu einen Meter verringert werden; auf die Einhaltung des Abstandsgebots kann verzichtet werden, wenn alle durchgehend eine FFP2-Maske tragen).

 

In geschlossenen Räumen gilt außerdem: beim Gemeindegesang Einhaltung eines Abstands von mindestens zwei Metern, Maskenpflicht (gilt nicht für Teilnehmende, die sich auf einem festen Sitzplatz aufhalten, sofern zwischen den Sitzplätzen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird), regelmäßiges Lüften.

 

 
 
 

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