Gemeinsam gegen Corona: Lockdown ab Mittwoch 16. Dezember 2020

Rüdersdorf bei Berlin, den 14. 12. 2020

Die Landesregierung hat in ihrer heutigen Sitzung weitreichende Einschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen. Die Regelungen gelten ab Mittwoch, den 16. Dezember 2020.

 

Auszüge aus der Pressemitteilung der Landesregierung vom 14. Dezember 2020:

 

"Alle sind verpflichtet, die physischen Kontakte untereinander auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Das Betreten des öffentlichen Raumes ist nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes gestattet. Der Konsum von alkoholischen Getränken ist im gesamten öffentlichen Raum untersagt. Viele Geschäfte und auch Friseure müssen für den Publikumsverkehr schließen. Der Verkauf von Pyrotechnik wird verboten. Das Böllern zum Jahreswechsel wird an örtlich jeweils festgelegten Orten untersagt. Bereits seit heute (14. Dezember) ist die Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht in Schulen ausgesetzt. Dies erfolgte unabhängig von der neuen Verordnung durch schulorganisatorische Festlegungen des Bildungsministeriums. Kitas bleiben geöffnet. [...]

 

Auch die Quarantäneverordnung wurde in einem wichtigen Punkt verschärft: Der sogenannte kleine Grenzverkehr zum Beispiel nach Polen (bis zu 24-Stunden Aufenthalt) ist nicht mehr von der Quarantänepflicht ausgenommen. Dies gilt jedoch nicht bei triftigen Gründen für den Grenzübertritt. [...]

 

Abstands- und Hygieneregeln

Um die weitere Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 einzudämmen, ist es erforderlich, Kontakte zu beschränken und wichtige Infektionsschutzmaßnahmen umzusetzen. Im Mittelpunkt steht die sogenannte AHA+C+L-Formel. Das heißt:

  • Abstand halten,
  • Hygiene beachten,
  • Alltagsmaske (Mund-Nasen-Bedeckung) tragen
  • Corona-APP nutzen und regelmäßiges
  • Lüften. [...]

 

Ausnahmen von dem Abstandsgebot gibt es zum Beispiel für Ehe- oder Lebenspartner*innen, für Angehörige des eigenen Haushalts sowie für Personen, für die ein Sorge- oder ein gesetzliches oder gerichtlich angeordnetes Umgangsrecht besteht. [...]

 

Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen

Private Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis sind weiterhin auf den eigenen und einen weiteren Haushalt beschränkt. Kommen Personen aus einem weiteren Haushalt zu Besuch, ist das Treffen auf insgesamt höchstens fünf Personen zu beschränken (zuzüglich Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr aus diesen beiden Haushalten). Das gilt für Zusammenkünfte sowohl im privaten Wohnraum und Garten als auch in öffentlichen oder angemieteten Räumen.

 

Weihnachten: Vom 24. bis 26. Dezember (Heiligabend, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag) sind mehr Kontakte im engsten Familienkreis möglich. In diesem Zeitraum sind private Treffen mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit bis zu vier weiteren Personen aus dem engsten Familien- und Freundeskreis ohne Begrenzung der Zahl der Haushalte erlaubt (zuzüglich Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr aus diesen Haushalten). Zum engsten Familienkreis gehören Ehegatten, Lebenspartner*innen und Partner*innen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, außerdem Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige. [...]

 

Appell: Angesichts des anhaltend hohen Infektionsgeschehens appelliert die Landesregierung eindrücklich an alle Bürgerinnen und Bürger, Kontakte in den sieben Tagen vor geplanten Familientreffen auf ein absolutes Minimum zu reduzieren („Schutzwoche").

 

Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter sind weiterhin unter freiem Himmel mit höchstens 100 zeitgleich Anwesenden und in geschlossenen Räumen mit höchstens 50 zeitgleich Anwesenden möglich. Veranstalter*innen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  • die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Teilnehmenden,
  • die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts der Teilnehmenden,
  • das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch die Teilnehmenden; auf Wochenmärkten gilt die Tragepflicht auch auf den Wegen und Flächen zwischen den einzelnen Marktständen,
  • das Erfassen von Personendaten in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung (außer auf Wochenmärkten); die Teilnehmenden haben ihre Personendaten vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. [...]

 

Ausgangsbeschränkungen

Das Betreten des öffentlichen Raumes ist nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes gestattet. Triftige Gründe sind insbesondere:

  1. der Besuch von Ehe- und Lebenspartner*innen sowie Lebensgefährt*innen,
  2. die Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,
  3. die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen,
  4. die Begleitung und Betreuung Sterbender oder von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
  5. die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer und therapeutischer Leistungen,
  6. die Inanspruchnahme veterinärmedizinischer Leistungen und die Versorgung und Pflege von Tieren,
  7. die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  8. das Aufsuchen der Arbeitsstätte und die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten,
  9. die Teilnahme an Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes, religiösen Veranstaltungen, nichtreligiösen Hochzeiten und Bestattungen,
  10. die Teilnahme an nach der Eindämmungsverordnung nicht untersagten Veranstaltungen und Zusammenkünften,
  11. die Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und zur Jagdausübung durch jagdberechtigte und beauftragte Personen,
  12. das Aufsuchen von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung im Sinne des Kindertagesstättengesetzes, Horteinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie sonstigen Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen,
  13. das Aufsuchen der nach dieser Verordnung nicht geschlossenen Einrichtungen und Betriebe sowie die Inanspruchnahme der zulässigen Dienstleistungen,
  14. die Ausübung von Sport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts sowie die Bewegung an der frischen Luft,
  15. die Ausübung begleiteter Außenaktivitäten mit Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, insbesondere von Grundschulen, Kindertagesstätten, Kindertagespflegestellen und Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Eingliederungshilfe und im Rahmen einer nachbarschaftlich organisierten Kinderbetreuung,
  16. die Wahrnehmung von Terminen bei Behörden, Gerichten, Gerichtsvollzieher*innen, Steuerberater*innen, Rechtsanwält*innen und Notar*innen,
  17. die Abgabe von Blut-, Blutplasma- und Knochenmarkspenden,
  18. die Bewirtschaftung von gärtnerischen und land- und forstwirtschaftlichen Flächen.

 

Nächtliche Verschärfung der Ausgangsbeschränkungen: In der Zeit von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr des Folgetages sind Betretungen des öffentlichen Raumes nur in den Fällen der aufgelisteten triftigen Gründe Nummer 1 bis 11 sowie in weiteren vergleichbar gewichtigen Ausnahmefällen zulässig. [...]

 

Alkoholverbot

Der Konsum von alkoholischen Getränken ist im öffentlichen Raum ganztägig untersagt. Das gilt landesweit. Das bedeutet speziell in der Weihnachtszeit, dass auch der „Glühwein to go" nicht mehr erlaubt ist.

 

Silvester

Der Verkauf von Pyrotechnik ist verboten. Das bedeutet: Raketen, Feuerwerksbatterien und Böller dürfen in Brandenburg gar nicht verkauft werden. Vom Zünden von Silvesterfeuerwerk wird dringend abgeraten.

 

Einzelhandel, Dienstleistungen, Gastronomie

Einzelhandel: Verkaufsstellen des Einzelhandels sowie öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugängliche Einrichtungen mit Publikumsverkehr sind für den Publikumsverkehr zu schließen.

 

Ausnahmen: Diese Schließungsanordnung gilt nicht für

  • Lebensmittelgeschäfte und Getränkemärkte,
  • Drogerien, Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser,
  • Buchhandel sowie Zeitungs- und Zeitschriftenhandel
  • Tierbedarfshandel und Futtermittelmärkte,
  • Bau- und Gartenfachmärkte mit Zutritt nur für Kund*innen mit Gewerbenachweis,
  • landwirtschaftliche Direktvermarkter von Lebensmitteln,
  • Tankstellen,
  • Tabakwarenhandel,
  • Verkaufsstände auf Wochenmärkten beschränkt auf die für den stationären Einzelhandel nach dieser Verordnung zugelassenen Sortimente,
  • Weihnachtsbaumverkaufsstellen,
  • Banken und Sparkassen sowie Poststellen,
  • Optiker und Hörgeräteakustiker,
  • Reinigungen und Waschsalons,
  • Werkstätten für Fahrräder und Kraftfahrzeuge,
  • Abhol- und Lieferdienste. [...]

 

Körpernahe Dienstleistungen

Alle körpernahen Dienstleistungen, bei denen dienstleistungsbedingt das Abstandsgebot zwischen Leistungserbringenden und Leistungsempfängern nicht eingehalten werden kann, sind untersagt. Neben Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnlichen Betrieben müssen ab 16. Dezember auch Friseursalons schließen.

Ausgenommen davon sind Dienstleistungen im Gesundheitsbereich und sonstige helfende Berufe, soweit diese medizinisch, pflegerisch oder therapeutisch notwendige Leistungen erbringen. Dazu zählen insbesondere Physio- oder Ergotherapie, Logopädie, Podologie sowie Fußpflege, die nicht rein kosmetischen Zwecken dient.

 

Gaststätten und vergleichbare Einrichtungen

Gaststätten, Kneipen, Bars und Cafés sind weiterhin für den Publikumsverkehr geschlossen. Dies gilt bereits seit dem 2. November 2020.

 

Besuche in Krankenhäusern und Pflegeheimen

Besuche in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen sind bezüglich der Anzahl und des Zeitfensters der Besucher*innen stärker eingeschränkt: Jede/r Patient/in oder Bewohner/in darf höchstens eine/n Besucher/in pro Tag empfangen. Diese Personengrenze gilt aber nicht für die Begleitung Sterbender.

Besucher*innen haben während des gesamten Aufenthalts in der Einrichtung und in den dazugehörigen Außenbereichen eine FFP2-Maske zu tragen. Die Tragepflicht gilt nicht für Besucher*innen, die unmittelbar vor dem Besuch in der Einrichtung mittels eines Antigen-Schnelltests nach den RKI-Anforderungen negativ getestet wurden. [...]

 

Schulen und Kitas - Regelungen vom 14. Dezember bis zum 18. Dezember 2020

Vom 14. Dezember bis zum Wochenende vor den Ferien wird die Präsenzpflicht an Brandenburgs Schulen ausgesetzt. Das bedeutet: Es findet Unterricht statt, aber die Sorgeberechtigten können entscheiden, ob ihr Kind am Präsenzunterricht in der Schule teilnimmt. Ausgenommen sind die Abschlussklassen (Jahrgangsstufe 10 an allen Schulformen, 12 an Gymnasien und 13 an Gesamtschulen und beruflichen Schulen und ZBW), die weiterhin in Präsenz unterrichtet werden. Darüber hinaus bleiben die Schülerinnen und Schüler im letzten Ausbildungsjahr in ihrem jeweiligen Bildungsgang in Präsenz. Die Förderschulen „geistige Entwicklung" bleiben geöffnet. Die Sorgeberechtigte dieser Schülerinnen und Schüler können aber ebenfalls entscheiden, ob ihr Kind am Präsenzunterricht teilnimmt. Wechselunterricht, der bereits eingeführt wurde, bleibt bis zum Ferienbeginn bestehen. Der Gesangsunterricht und das Spielen von Blasinstrumenten ist untersagt.

 

Geöffnet bleiben Krippe, Kindergarten, Hort, Kindertagespflegestellen und sonstige Kindertagesbetreuungsangebote.

 

Regelungen ab dem 4. Januar

Ab 4. Januar ist der Präsenzunterricht in Schulen untersagt. Es findet nur noch Distanzunterricht statt. Dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung", Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen (Jahrgangsstufe 10 an allen Schulformen, 12 an Gymnasien und 13 Gesamtschulen und beruflichen Schulen und ZBW) sowie für Schülerinnen und Schüler in dem letzten Ausbildungsjahr des jeweiligen beruflichen Bildungsgangs.

 

Für Schülerinnen und Schüler für die kein Präsenzunterricht stattfindet, besteht die Pflicht zur Teilnahme am Distanzunterricht.

Die Durchführung von in dieser Zeit vorgesehenen Prüfungen gemäß Handwerksordnung und Berufsbildungsgesetz in den Räumen der Oberstufenzentren bleibt zugelassen. Für die Abschlussklassen sollen vor allem ab Januar alle örtlich verfügbaren Räume für den Präsenzunterricht genutzt werden, um den Abstand von 1,50 m einzuhalten.

 

Geöffnet bleiben Krippe, Kindergarten, Kindertagespflegestellen und sonstige Angebote im vorschulischen Bereich.

Ab dem 4. Januar 2021 ist die Hortbetreuung für Grundschulkinder untersagt.  Der Hort organisiert für die Kinder der ersten bis vierten Jahrgangsstufe eine Notbetreuung im Rahmen der Kindertagesbetreuung.

 

Das gilt für:

  • Kinder, die aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls zu betreuen sind,
  • Kinder, deren Personensorgeberechtigten in kritischen Infrastrukturbereichen innerhalb oder außerhalb des Landes Brandenburg beschäftigt sind, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann.
  • Wer zu diesem Personenkreis zählt, wird noch festgelegt. Darüber wird zeitnah informiert.
  • Ab dem 4. Januar 2021 liegt die Notbetreuung der ersten bis vierten Jahrgangsstufe während der Schulzeit in der Zuständigkeit der Grundschule und wird analog zum Hort organisiert.
  • Der praktische Schulsport in Hallen einschließlich Schwimmunterricht ist für alle Jahrgangsstufen bis zum 13.1.2021 untersagt, mit Ausnahme der Spezialschulen Sport sowie Spezialklassen Sport. [...]

 

Schließungsanordnung

Hier gibt es keine Änderungen. Für den Publikumsverkehr bleiben weiterhin zu geschlossen:

  • Theater, Konzert- und Opernhäuser (außer Autokino, -theater und Autokonzerte),
  • Museen, Ausstellungshäuser, Planetarien,
  • Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte, Volksfeste,
  • Diskotheken, Clubs, Musikclubs und vergleichbare Einrichtungen,
  • Kinos (außer Autokinos),
  • Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen,
  • Tierparks-, Zoologische und Botanische Gärten,
  • Schwimmbäder, Spaß- und Freizeitbäder,
  • Saunen, Dampfbäder, Thermen und Wellnesszentren,
  • Solarien,
  • Fitnessstudios,
  • Freizeitparks,
  • Prostitutionsstätten und -fahrzeuge, Bordelle, Swingerclubs und ähnliche Angebote; Prostitutionsveranstaltungen dürfen nicht durchgeführt werden.

 

 

 

 

 

 

 
 
 

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