Die Räum- und Streupflichten in der Gemeinde

Rüdersdorf bei Berlin, den 13. 12. 2017

Die Gemeinde führt den Winterdienst  über ihre gesetzlichen Verpflichtungen hinaus durch

 

Grundsatz

Die Räum- und Streupflicht ergibt sich aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers. Dieser muss als Verantwortlicher für seinen Weg oder seine Straße notwendige Vorkehrungen zum Schutz Dritter treffen. Sollte der Eigentümer dieser Pflicht nicht nachkommen, so ergibt sich seine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB.

 

Zuständigkeiten

Für die Sicherung eines Weges ist grundsätzlich immer der Eigentümer selbst zuständig. Bei Privatwegen also der Grundstückseigentümer und bei öffentlichen Straßen und Wegen die Gemeinde. In Bezug auf die Gehwege ist die Verkehrssicherungspflicht (Räum- und Streupflicht) durch die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin vom 24.11.2005  auf die Anlieger, d.h. auf die Eigentümer der durch sie erschlossenen Grundstücke übertragen.

 

Übertragung der Räum- und Streupflicht auf einen Mieter oder Dritte (z.B. Nachbarn)

Grundstückseigentümer können die ihnen obliegende Verkehrssicherungspflichten durch Vertrag auf eventuelle Mieter des Grundstücks oder auch auf beliebige Dritte übertragen. Sollte der Eigentümer nicht in der Lage sein selbst für die Räumung und Streuung seiner Wege zu sorgen, z.B. weil er auswärts wohnt, so ist er sogar verpflichtet einen Dritten damit zu beauftragen. Gleiches gilt auch bei Krankheit oder Urlaub. Der Eigentümer wird mit dieser Übertragung jedoch nicht vollständig aus der Verantwortung entlassen, sondern ihm verbleibt eine Überwachungspflicht. Er muss kontrollieren, ob sein Mieter oder der Dritte der Verkehrssicherungspflicht auch tatsächlich nachkommt.

 

Umfang der Räum- und Streupflicht

Entscheidend für den Umfang der Räum- und Streupflicht ist, dass der Weg oder die Straße zu üblichen Verkehrszeiten in angemessenem Umfang gefahrlos benutzbar sein muss. Die Streupflicht entsteht dabei erst bei konkreter Glatteisgefahr, vorsorgliche Maßnahmen gegen eine Vereisung müssen daher im Regelfall nicht getroffen werden. Sollten es die Witterungsverhältnisse jedoch erforderlich machen, so muss das Räumen und Streuen auch mehrmals am Tag erfolgen. (BGH III ZR123/86)

 

1. Zeitlicher Umfang

Den zeitlichen Umfang des Räum- und Streudienstes regelt der § 5 Abs. 4 der Straßenreinigungssatzung.

In der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr sind gefallener Schnee nach Beendigung des Schneefalls und Glätte nach ihrem Entstehen unverzüglich zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind am nächsten Morgen werktags bis 07.00 Uhr, sonn- und feiertags bis  09.00 Uhr zu beseitigen.

 

2. Räumlicher Umfang

 

2.1. Öffentliche Straßen

Zum Winterdienst auf öffentlichen Straßen gibt es eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH). 

Innerhalb geschlossener Ortschaften sind die Gemeinden und Städte nur verpflichtet die Straßen an gefährlichen und verkehrswichtigen Stellen zu räumen und zu streuen (BGH NJW 1991, 33). Gefährliche Stellen sind zum Beispiel, Kurven, Kreuzungen und Gefällestrecken. Diese Entscheidung hat für die Gemeinde weitreichende Folgen. Wie bei der Streupflicht kann von der Kommune auch bei der Räumpflicht nicht ein uneingeschränktes Tätigwerden auf allen Straßen verlangt werden.

Ein Kfz-Fahrer muss sich daher im Winter auf entsprechende Straßenverhältnisse, insbesondere auf Anlieger- und Nebenstraßen, einstellen und sein Fahrverhalten danach richten. Eine Sicherungspflicht der Kommune besteht also nur dort, wo eine erhöhte Glatteisgefahr besteht und dies der Autofahrer trotz eines angepassten Fahrstils nicht rechtzeitig erkennen kann (OLG Nürnberg Urteil vom 22.11.00, 4 U 2421/00).

Die Gemeinden haben im Übrigen die öffentlichen Straßen, einschließlich der Bundesstraßen innerhalb der geschlossenen Ortslage nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit vom Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen, soweit das zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist (§ 49a BbgStrG - Landesrecht Brandenburg).

Auf Grund dieser rechtlichen Vorgaben wurden von der Gemeinde in den Ortsteilen Streubezirke gebildet und die Straßen in der Reihenfolge ihrer Verkehrsbedeutung in den Dringlichkeitsstufen 1 bis 4 eingeordnet.

In der Dringlichkeitsstufe 1 sind beispielsweise die verkehrsreichen Straßen, stark frequentierte Gehwege (z.B. Schulwege), Bushaltestellen, Treppen und Fußgängerwege enthalten. Diese Bereiche werden durch die Räumfahrzeuge bzw. den Bauhof vorrangig bearbeitet.

Der Winterdienst bei  Bundes-, Landes- und Kreisstraßen ist über öffentlich-rechtliche Verträge mit den jeweiligen Baulastträgern abgesichert.

 

In der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin wird über die gesetzlichen Verpflichtungen hinaus, auf allen öffentlichen Straßen der Winterdienst durchgeführt! Die Gemeinde hat diese Aufgabe zur Vorsorge und als Service für die Bürger übernommen. Eine Gebührenerhebung bzw. eine Umlage auf  die Anlieger erfolgt nicht!

 

Wir bitten um Verständnis, dass bei einem Straßennetz von ca. 90 Km zeitliche Verzögerungen auftreten können. Vorrang haben jedoch immer die o. g. Räumarbeiten auf den Straßen, zu denen die Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist.

 

2.2  Gehwege

Die Räum- und Streupflicht auf den Gehwegen obliegt den Eigentümern. Die Gehwege sind laut Satzung in einer Breite von mindestens 1,50 m von Schnee freizuhalten. Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen.

 

Zivilrechtliche Haftung

Bei einem Unfall, haftet der Verkehrssicherungspflichtige dem Verletzten zivilrechtlich aus § 823 Abs. 1 BGB auf den Schaden, der diesem aus dem Unfall entsteht. Dies umfasst nicht nur Arzt- und eventuelle Krankenhauskosten, sondern auch einen vorhandenen Erwerbsausfall und Schmerzensgeld.

 

Durchsetzung der Reinigungspflicht

Neben den zivilrechtlichen Ansprüchen können demjenigen, der seiner Verkehrssicherungspflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist, auch noch strafrechtliche Sanktionen wegen fahrlässiger Körperverletzung ins Haus stehen. Auch wenn es zu keinem Unfall kommt, kann auf der Grundlage der Straßenreinigungssatzung die Nichtbefolgung der Räum- und Streupflicht als Ordnungswidrigkeit (Verwarnung, Bußgeld) geahndet, bzw. mit Zwangsmitteln (Ersatzvornahme, Zwangsgeld) durchgesetzt werden.

 
 
 

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