Ruhender Verkehr, überwachen


Kurzinformationen

Der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin überwacht im Zuge des Außendienstes den ruhenden Straßenverkehrs auf öffentlichen Flächen. Dabei werden Verkehrsordnungswidrigkeiten, wie das falsche Parken von Fahrzeugen festgestellt und im Rahmen der Halterdatenermittlung erfasst.

Die Kontrollen dienen der Durchsetzung und Einhaltung der Straßenverkehrsordnung.


Beschreibung

Vom „Knöllchen“ bis zur Erzwingungshaft

Immer wieder wird die Frage gestellt “Was passiert, wenn ich ein Verwarngeld nicht bezahle?“

Aus diesem Grund soll noch einmal der Verfahrensweg erläutert werden, so dass jeder Kenntnis davon hat, was ihn erwartet.

 

Nachdem die/der Außendienstmitarbeiter/in festgestellt hat, dass ein Fahrzeug verkehrswidrig parkt, bringt sie einen Hinweis darüber, das sogenannte „Knöllchen“, an dem Fahrzeug an. Der Fahrzeughalter erhält dann per Post ein Anhörungsschreiben mit Verwarngeldangebot und hat in diesem Stadium die Möglichkeit, sich zu dem Vorwurf zu äußern.

Bezahlt er das Verwarngeld, ist das Verfahren abgeschlossen. Bei der Bezahlung ist die Rücksendung des Anhörungsbogens nicht erforderlich.

 

Ergreift der Fahrzeughalter die Möglichkeit, sich zu äußern und bezahlt das Verwarngeld vorerst nicht, prüft die Behörde die Angaben des Betroffenen und entscheidet über deren Rechtmäßigkeit.

Bekommt der Betroffene nun Recht, ist das Verfahren abgeschlossen.

 

Führt die Äußerung jedoch zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhaltes, erhält der Betroffene eine Mitteilung zur Zurückweisung der Einlassung und eine Fristsetzung zur Zahlung.

Wird das Verwarngeld nun bezahlt, ist das Verfahren abgeschlossen.

 

Wird die Verwarnung nicht bezahlt oder äußert sich der Fahrzeugführer nicht auf die Anhörung, wird ein Bußgeldbescheid erlassen, in dem weitere Kosten entstehen.

 

Aus dem Bußgeldbescheid ergibt sich nun die Möglichkeit eines Einspruchs. Die Behörde prüft die Einspruchsgründe und kann den Bußgeldbescheid zurücknehmen, wenn entsprechende Gründe vorliegen.

Nimmt die Behörde den Bußgeldbescheid nicht zurück, weil sie die Einspruchsgründe nicht anerkennt, wird das Verfahren zur weiteren Bearbeitung an die Staatsanwaltschaft und letztendlich an das Amtsgericht abgegeben. Hierüber erhält der Betroffene eine Nachricht von der Ordnungsbehörde. Hier entscheidet nun der Richter über die Aufrechterhaltung des Bußgeldbescheides.

 

Wird kein Einspruch eingelegt, der Bußgeldbescheid aber auch nicht bezahlt, beginnt das Mahnverfahren (weitere Kosten entstehen).

Erfolgt dann immer noch keine Bezahlung, wird das Bußgeld vollstreckt (weitere Kosten entstehen).

Ist eine Vollstreckung oder deren Versuch z. B. durch das Anbringen eines Ventilwächters („Parkkralle) erfolglos, wird ein Antrag auf Erzwingungshaft gestellt, die durch das Gericht angeordnet wird.

Mit der Erzwingungshaft ist jedoch das Bußgeld nicht abgegolten, es ist auch dann, nachdem der Fahrzeugführer in Haft war, noch zu bezahlen.


Rechtsgrundlagen