Abteilung 1 - Planen und Bauen

Baumfällgenehmigung


Kurzinformationen

Zum besonderen Schutz und zum Erhalt des vielfältigen Baumbestandes der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin gilt in der Gemeinde eine eigene Baumschutzsatzung.


Beschreibung

Bei vielen Bürgern wirft die Pflege und Unterhaltung von Bäumen, Sträuchern und Hecken erfahrungsgemäß Fragen auf. Dies betrifft vor allem den, im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und im Brandenburgischen Naturschutzgesetz (BbgNatSchG) festgeschriebenen, Schutz von Nist-, Brut-, Lebens- und Zufluchtsstätten heimischer Tiere in dem Zeitraum vom 01. März bis 30. September. In dieser Zeit gelten Verbote für

 

  • Arbeiten an Feldhecken in der freien Landschaft,
  • Arbeiten die über den normalen Form- und Pflegeschnitt hinausgehen,

Hierzu gehören Fällungen, Rodungen oder das „Auf-den-Stock-setzen“ (Massives Herunterschneiden beispielsweise von 2,00 m auf 20 cm) von Bäumen, Gebüsch oder Ufervegetation.

 

  • Arbeiten an Bäumen, die den Bestimmungen der Baumschutzsatzung der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin unterliegen. Für Fragen und zu Auskünften steht Ihnen Frau Dorothee Schulz, Tel.: 033638 / 85 210, als Ansprechpartnerin gern zur Verfügung.

 

Die gesetzliche Grundlage für die Verbote ist im Bundesnaturschutzgesetz § 39 Abs. 5 Nr. 2 zu finden. Demnach ist es verboten „Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.“

 

Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen, wie zum Beispiel

 

  • normale Form- und Pflegeschnitte von jährlichem Zuwachs in Gärten,

Dabei müssen Sie sich vor Beginn der Arbeiten vergewissern, dass keine Nist-, Brut-, Lebens- und Zufluchtsstätten heimischer Tiere zerstört werden.

 

  • Maßnahmen, welche zur akuten Gefahrenbeseitigung vorgenommen werden müssen,

Diese durchgeführten Arbeiten sind der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen und entfernte Teile sind mindestens 10 Tage zur Kontrolle bereit zu halten.

 

  • Krankheitsherde oder Totholz bei Bäumen zu entfernen

Rechtsgrundlagen


Gebühren

Die Erteilung der Baumfällgenehmigung ist gebührenpflichtig.


Weiterführendes

Antrag


Wann ein Baumfällantrag bei der Gemeinde gestellt werden muss, regelt die Baumschutzsatzung. Den Baumfällantrag können Sie auf der Homepage der Gemeinde herunterladen.


Auflagen

 

Die Genehmigung kann Auflagen zu Ausgleich- oder Ersatzmaßnahmen enthalten.


Ansprechpartner

Frau D. Schulz
Telefon (033638) 85-210


Formulare


Merkblätter

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