Abteilung 4 - Ordnungsamt

Negativzeugnis für gefährliche Hunde nach § 8 (3) HundehV, beantragen


Kurzinformationen

Antrag zur Haltung eines gefährlichen Hundes und Beantragung eines Negativzeugnisses für gefährliche Hunde

 

Insbesondere bei Hunden folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden ist von der Eigenschaft eines gefährlichen Hundes auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 auszugehen, solange der Hundehalter nicht im Einzelfall der örtlichen Ordnungsbehörde nachgewiesen hat, dass der Hund keine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Mensch oder Tier aufweist:

1. Alano,
2. Bullmastiff,
3. Cane Corso,
4. Dobermann,
5. Dogo Argentino,
6. Dogue de Bordeaux,
7. Fila Brasileiro,
8. Mastiff,
9. Mastin Español,
10. Mastino Napoletano,
11. Perro de Presa Canario,
12. Perro de Presa Mallorquin und
13. Rottweiler.

Der Nachweis nach Satz 1 ist nur bei Hunden zulässig, die das erste Lebensjahr vollendet haben. Über den Nachweis nach Satz 1 erteilt die örtliche Ordnungsbehörde eine Bescheinigung (Negativzeugnis). Zuvor hat der Halter den Hund dauerhaft mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard kennzeichnen zu lassen und dies und seine Zuverlässigkeit nach § 12 der örtlichen Ordnungsbehörde nachzuweisen. Mit dem Negativzeugnis erhält der Hundehalter eine Plakette nach § 2 Abs. 3 Satz 4. Alle zwei Jahre nach der Erteilung des Negativzeugnisses hat der Halter die Voraussetzung für die Erteilung der Bescheinigung erneut nachzuweisen. Das Negativzeugnis verliert mit dem Wechsel des Hundehalters sowie nach der Feststellung der Gefährlichtkeit des Hundes seine Gültigkeit.

Beschreibung

  • Der Hund muss das erste Lebensjahr vollendet haben.
  • Der Hund ist dauerhaft mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard gekennzeichnet.
  • Die örtliche Ordnungsbehörde erteilt eine Bescheinigung (Negativzeugnis).
  • Mit dem Negativzeugnis erhält der Hundehalter eine Plakette.
  • Das Negativzeugnis verliert mit dem Wechsel des Hundehalters sowie nach Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes seine Gültigkeit.

Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen

  • Kennzeichnung des Hundes mittels Microchip-Transponder
  • aktuelles Führungszeugnis
  • Antrag auf Erteilung eines Negativzeugnisses
  • Gutachten eines anerkannten Sachverständigen über das Verhalten des Hundes

Gebühren

Einmalgebühr in Höhe von 100 € bei der Ausstellung eines Negativzeugnisses


Ansprechpartner

Herr Richter
Puschkinstraße 5
Telefon (033638) 85-450


Formulare


Merkblätter

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