Obdachlosenangelegenheiten


Kurzinformationen

Wohnungsnotfälle sind gegeben, wenn Personen:
- unmittelbar von Obdachlosigkeit bedroht sind
- aktuell von Obdachlosigkeit betroffen sind oder
- aus sonstigen Gründen in unzumutbaren Wohnverhältnissen leben.

Unmittelbar von Obdachlosigkeit bedroht sind Personen, denen der Verlust ihrer derzeitigen Wohnungen unmittelbar bevorsteht und die dabei ohne Hilfe nicht in der Lage sind, ihren Wohnraum auf Dauer zu erhalten, oder sich ausreichend Ersatzwohnraum zu beschaffen sowie denen die Entlassung aus einem Heim, einer Anstalt usw. unmittelbar bevorsteht.

Aktuell von Obdachlosigkeit betroffen sind Personen, die ohne Wohnung sind und nicht in einem Heim, einer Anstalt usw. untergebracht, die aufgrund ihrer Wohnungslosigkeit in eine Unterkunft oder in eine Normalwohnung eingewiesen sind.

Rechtsgrundlagen

Ordnungsbehördengesetz des Landes Brandenburg


Notwendige Unterlagen

- formloser Antrag

- persönliches Gespräch im Ordnungsamt

 
 

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