Pyrotechnische Erzeugnisse


Kurzinformationen

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien II (im Einzelhandel vor Silvester erhältliches Feuerwerk) dürfen in der Zeit vom 02. Januar. bis 30. Dezember nicht verwendet (abgebrannt) werden, außer wenn sie von einem Erlaubnisinhaber oder Befähigungsscheininhaber nach dem Sprengstoffgesetz zusammen mit anderen pyrotechnischen Gegenständen abgebrannt werden. Pyrotechnische Gegenstände (Feuerwerkskörper) der Kategorien III und IV dürfen ausschließlich nur von Befähigungsschein- und Erlaubnisinhabern abgebrannt werden. Alle Feuerwerkskörper der Kategorien I, II, III sowie T1und T2 bedürfen der Zulassung durch die Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung (BAM). Die entsprechende Zulassungsnummer ist auf den Feuerwerkskörpern oder der kleinsten Verpackungseinheit aufgedruckt, aus dieser Nummer ist auch die Kategorien ersichtlich, in die der Feuerwerkskörper eingruppiert wurde. Feuerwerkskörper ohne BAM-Zulassung zählen stets zur Kategorien IV. Privatpersonen ist der Erwerb von Feuerwerkskörpern der Kategorien III und IV nur mit einer Feuerwerker-Lizenz (Erlaubnis- oder Befähigungsschein) erlaubt.


Beschreibung

Möchte jemand aus einem besonderen Anlass in der Zeit vom 02. Januar bis 30. Dezember Feuerwerkskörper der Kategorien II abbrennen, so ist dies nur mit Ausnahmegenehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde zulässig. Hierfür ist ein begründeter Antrag mit detaillierten Einzelangaben erforderlich (Ausführender, Datum, Ort, Art und Umfang der Pyrotechnischen Gegenstände, die abgebrannt werden sollen). Auf Genehmigung des Antrages besteht kein Rechtsanpruch, da besondere Umstände (z. B. Lage, Waldbrandwarnstufe, Art der Feuerwerkskörper o.ä.) im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung nicht ermöglichen können. Die Ausnahmegenehmigung ist gebührenpflichtig.

 


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen

Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen und muss Auskunft über folgende Angaben enthalten:


Fristen

14 Tage


Gebühren

30,00 € bis 200,00 €

 


Formulare

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