Abteilung 4 - Ordnungsamt

Gaststättengewerbe, vorübergehendes Gaststättengewerbe anzeigen


Kurzinformationen

„Wer anlassbezogen vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies unter Verwendung des Vordrucks nach dem Muster der Anlage zu diesem Gesetz (Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes - Gagev) zwei Wochen vor Beginn des Betriebes (Posteingang), der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Die Behörde bescheinigt den Empfang der Anzeige.“


Beschreibung

Eine Anzeige die nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erfolgt stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einem Bußgeld bis zu 5.000 € geahndet werden kann (§ 10 Abs. 2 BbgGastG).


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen

Die Anzeige eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes (anlassbezogen) hat mindesten zwei Wochen vor Beginn des Betriebes (Posteingang) unter Verwendung des Vordruckes – Gagev -  zu erfolgen (§ 2 Abs. 2 BbgGastG).

 

 


Fristen

3 - 5 Tage


Gebühren

Einmalgebühr in Höhe von 10 - 512 EUR


Ansprechpartner

Frau Vietz
Telefon (033638) 85-450


Formulare


Merkblätter

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