Gaststättengewerbe, vorübergehendes Gaststättengewerbe anzeigen
Kurzinformationen
„Wer anlassbezogen vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies unter Verwendung des Vordrucks nach dem Muster der Anlage zu diesem Gesetz (Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes - Gagev) zwei Wochen vor Beginn des Betriebes (Posteingang), der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Die Behörde bescheinigt den Empfang der Anzeige.“
Beschreibung
Eine Anzeige die nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erfolgt stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einem Bußgeld bis zu 5.000 € geahndet werden kann (§ 10 Abs. 2 BbgGastG).
Rechtsgrundlagen
- Gewerbeordnung (GewO)
- Brandenburgisches Gaststättengesetz (BbgGastG)
- Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Brandenburgischen Gaststättengesetz (Brandenburgische Gaststättengesetzzuständigkeitsverordnung- BbgGastGZV)
- Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft (MWGebO) vom 3. Nov. 2008
Notwendige Unterlagen
Die Anzeige eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes (anlassbezogen) hat mindesten zwei Wochen vor Beginn des Betriebes (Posteingang) unter Verwendung des Vordruckes – Gagev - zu erfolgen (§ 2 Abs. 2 BbgGastG).
Fristen
3 - 5 Tage
Gebühren
Einmalgebühr in Höhe von 10 - 512 EUR
Ansprechpartner
Abteilung 4 - Ordnungsamt
Frau Vietz (033638) 85-450