Bekanntmachung der Wahlbehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahlen am 25. Mai 2014

Rüdersdorf bei Berlin, den 17. 04. 2014

 

  • zum Europäischen Parlament
  • zum Kreistag des Landkreises Märkisch-Oderland
  • zur Gemeindevertretung Rüdersdorf bei Berlin sowie
  • der Ortsbeiräte in den Ortsteilen Hennickendorf, Herzfelde und Lichtenow


1. Das Wählerverzeichnis zur verbundenen Europa- und Kommunalwahlen für die Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin gemäß § 4 EuWG i. V. m. § 17 Abs. 1 BWG und § 20 EuWO sowie § 23 Abs. 3 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG) i. V. m. §§ 13 Abs. 1, 99 und 104 Abs. 1 Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) wird in der Zeit vom 5. Mai bis 9. Mai 2014 während der allgemeinen Öffnungszeiten des Bürgerbüros, Hans-Striegelski-Straße 5 in 15562 Rüdersdorf bei Berlin:

Montag, Mittwoch, Donnerstag: 09:00 Uhr-17:00 Uhr
Dienstag: 09:00 Uhr-19:00 Uhr
Freitag: 09:00 Uhr-15:00 Uhr

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Zugang zum Bürgerbüro ist bei Benutzung des Hofeingangs barrierefrei.

Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechend des § 32b Absatz 1 des Brandenburgischen Meldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 5. Mai bis 9. Mai 2014, spätestens am 9. Mai 2014 bis 15:00 Uhr bei der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin, Hans-Striegelski-Straße 5, Bürgerbüro Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte Personen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten gemäß §§ 18 Abs. 1 EuWO und 17 Nr. 1 BbgKWahlV bis spätestens zum 4. Mai 2014 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte Personen, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

Für die Kommunalwahlen werden gemäß § 14 Abs. 2, 4 und 5 BbgKWahlV ins Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen

  • wahlberechtigte Personen mit Nebenwohnung, deren Hauptwohnung außerhalb des Wahlgebietes liegt und die am Ort der Nebenwohnung ihren ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches haben
  • wahlberechtigte Personen, die sich gewöhnlich im Wahlgebiet aufhalten, ohne eine Wohnung innezuhaben
  • wahlberechtigte Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen.


Die Anträge sind von der wahlberechtigten Person gemäß § 15 Abs. 1 BbgKWahlV bis spätestens zum 10. Mai 2014, 12:00 Uhr schriftlich unter Angabe von Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und, sofern vorhanden, die genaue Anschrift bei der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin, Wahlbehörde, Hans-Striegelski-Straße 5, 15562 Rüdersdorf bei Berlin, zu den allgemeinen Sprechzeiten

Montag, Mittwoch, Donnerstag: 09:00 Uhr-17:00 Uhr
Dienstag: 09:00 Uhr-19:00 Uhr
Freitag: 09:00 Uhr-15:00 Uhr
Samstag, 10.05.2014: 09:00 Uhr-12:00 Uhr

zu stellen. Die antragstellende Person hat der Wahlbehörde zu versichern, dass sie bei keiner anderen Wahlbehörde die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragt hat.


Eine behinderte wahlberechtigte Person kann sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.

4. Wer einen Wahlschein für die Europawahl hat, kann an der Wahl zum Europäischen Parlament durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk im Landkreis Märkisch-Oderland oder durch Briefwahl teilnehmen.
Wer einen Wahlschein für die Kreistagswahl hat, kann an der Wahl des Kreistages des Landkreises Märkisch-Oderland in dem Wahlkreis 3 (Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
Wer einen Wahlschein für die Wahl der Gemeindevertretung und den Ortsbeirat hat, kann an der Wahl der Gemeindevertretung Rüdersdorf bei Berlin durch Stimmabgabe in seinem vorgesehenen Wahlbezirk der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin und an der Wahl des Ortsbeirates durch Stimmabgabe in seinem vorgesehenen Wahlbezirk des betreffenden Ortsteiles oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Erteilung von Wahlscheinen
5.1 Einen Wahlschein für die Europawahl erhält auf Antrag

5.1.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,
5.1.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der EuWO, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der EuWO bis zum Sonntag, 4. Mai 2014, oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 EuWO bis zum Freitag, 9. Mai 2014, versäumt hat,

b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der EuWO, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der EuWO oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der EuWO entstanden ist,

c) wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Wahlbehörde gelangt ist.

Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein für die Europawahl nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum 24. Mai 2014, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden (§ 27 Abs. 10 EuWO).

5.2 Einen Wahlschein für die Kreistagswahl erhält auf Antrag

5.2.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,
5.2.2  eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BbgKWahlV (bis zum Sonnabend, 10. Mai 2014, 12:00 Uhr) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 24 BbgKWahlG i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 2 BbgKWahlV (bis zum Freitag, 9. Mai 2014) versäumt hat,

b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BbgKWahlV (bis zum Sonnabend, 10. Mai 2014, 12:00 Uhr) oder der Einspruchsfrist nach § 20 Abs. 1 Satz 2 BbgKWahlV (bis zum Freitag, 9. Mai 2014) entstanden ist,

c) wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Wahlbehörde gelangt ist.

Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein für die Kreistagswahl nicht zugegangen ist, kann ihr bis 15:00 Uhr am Wahltag (25. Mai 2014) ein neuer Wahlschein erteilt werden (§ 26 Abs. 8 Satz 2 BbgKWahlV).

5.3 Einen Wahlschein für die Wahl der Gemeindevertretung und des Ortsbeirates erhält auf Antrag

5.3.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,
5.3.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BbgKWahlV (bis zum Sonnabend, 10. Mai 2014, 12:00 Uhr) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 24 BbgKWahlG i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 2  BbgKWahlV (bis zum Freitag, 9. Mai 2014) versäumt hat,

b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BbgKWahlV (bis zum Sonnabend, 10. Mai 2014, 12:00 Uhr) oder der Einspruchsfrist nach § 20 Abs. 1 Satz 2 BbgKWahlV (bis zum Freitag, 9. Mai 2014) entstanden ist,

c) wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Wahlbehörde gelangt ist.

Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein für die Wahl der Gemeindevertretung und des Ortsbeirates nicht zugegangen ist, kann ihr bis 15:00 Uhr am Wahltag (25. Mai 2014) ein neuer Wahlschein erteilt werden (§ 26 Abs. 8 Satz 2 BbgKWahlV).

5.4 Wahlscheine für die Europa-, Kreistags- und Wahl der Gemeindevertretung und der Ortsbeiräte können in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum Freitag, 23. Mai 2014, 18:00 Uhr, bei der Wahlbehörde persönlich, schriftlich oder elektronisch – jedoch nicht telefonisch - beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahllokales nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis 15:00 Uhr am Wahltag (25. Mai 2014) gestellt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.1.2 Buchstabe a bis c, 5.2.2 Buchstabe a bis c oder 5.3.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung von Wahlscheinen für die Europa-, Kreistags- und Wahl der Gemeindevertretung und der Ortsbeiräte noch bis 15:00 Uhr am Wahltag (25. Mai 2014) stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Mit dem weißen Wahlschein für die Europawahl erhält der Wahlberechtigte für diese Wahl

  • einen amtlichen weißen Stimmzettel,
  • einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
  • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurück zu senden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.


Mit dem gelben Wahlschein für die Kreistagswahl erhält der Wahlberechtigte für diese Wahl

  • einen amtlichen beigefarbenen Stimmzettel,
  • einen amtlichen beigefarbenen Stimmzettelumschlag,
  • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurück zu senden ist, versehenen gelben Wahlbriefumschlag und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

    
Mit dem grünen Wahlschein für die Wahl der Gemeindevertretung und des Ortsbeirates erhält der Wahlberechtigte

  • einen amtlichen rosafarbenen Stimmzettel für die Wahl der Gemeindevertretung,
  • einen amtlichen grünen Stimmzettel für die Wahl des Ortsbeirates,
  • einen amtlichen rosafarbenen Stimmzettelumschlag,
  • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurück zu senden ist, versehenen grünen Wahlbriefumschlag und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.


Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zum Empfang der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Außerdem darf die bevollmächtigte Person bei der Europawahl nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten. Dies hat sie der Wahlbehörde vor dem Empfang der Unterlagen für die Europawahl schriftlich zu versichern. Auf Verlagen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief so rechtzeitig an die jeweils angegebene Stelle absenden, dass dieser dort spätestens am Wahltag (25.Mai 2014) bis 18:00 Uhr eingeht. Er kann dort auch abgegeben werden. Der Wahlbrief muss in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag enthalten:

  • den unterschriebenen Wahlschein
  • in einem verschlossenen Stimmzettelumschlag den bzw. die Stimmzettel.

 

Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens bedienen. Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber der Wahlbehörde an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist.

Für die Europa-, Kreistags- sowie die Wahl der Gemeindevertretung und des Ortsbeirates in den Ortsteilen, sind jeweils gesonderte Wahlbriefe abzusenden oder bei der jeweils angegebenen Stelle abzugeben!
Die Wahlbriefe werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.

 
 
 

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