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Haltung eines Hundes nach § 6 der HundehV, anzeigen


Kurzinformationen

§6 HundehV beschreibt die Anzeige und Kennzeichnungspflicht

  • Hunde mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimetern oder einem Gewicht von mindestens 20 Kilogramm sind bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen
  • Der Hund ist dauerhaft auf Kosten des Halters mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard zu kennzeichnen.
  • Die Identität des Hundes (Rasse, Gewicht, Größe, Alter, Farbe und Chipnummer) ist zusammen mit der Anzeige mitzuteilen.
  • Die Zuverlässigkeit des Halters im Sinne des § 12 HundehV ist durch ein aktuelles Führungszeugnis nachzuweisen.

Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen

  • aktuelles Führungszeugnis
  • Kennzeichnung des Hundes mittels Microchip-Transponder

 

Ein aktuelles Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate) in folgenden Fällen:
 
 für Hunde, die schwerer als 20 kg sind
 für Hunde, die größer als 40 cm (Höhe Widerrist) sind
 bei gefährlichen Hunden (§ 8) der Hundehalterverordnung
 
Sie können die Anzeige auch ohne Führungszeugnis erstellen und abgeben, müssen aber das Führungszeugnis beantragen und nachreichen.
 
 Chip-Nachweis, erhältlich beim Tierarzt nach einsetzen des Chips beim Hund

Ansprechpartner


Bürgerbüro

Gudrun Scholz
Telefon (033638) 85-120
E-Mail

Bruno Rusch
Telefon (033638) 85-119
E-Mail


Formulare


Merkblätter