Haltung eines Hundes nach § 6 der HundehV, anzeigen
Kurzinformationen
§6 HundehV beschreibt die Anzeige und Kennzeichnungspflicht
- Hunde mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimetern oder einem Gewicht von mindestens 20 Kilogramm sind bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen
- Der Hund ist dauerhaft auf Kosten des Halters mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard zu kennzeichnen.
- Die Identität des Hundes (Rasse, Gewicht, Größe, Alter, Farbe und Chipnummer) ist zusammen mit der Anzeige mitzuteilen.
- Die Zuverlässigkeit des Halters im Sinne des § 12 HundehV ist durch ein aktuelles Führungszeugnis nachzuweisen.
Rechtsgrundlagen
- § 6 Hundehalterverordnung HundehV
- (Satzungen der Gemeinde)
Notwendige Unterlagen
- aktuelles Führungszeugnis
- Kennzeichnung des Hundes mittels Microchip-Transponder
Ein aktuelles Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate) in folgenden Fällen:
für Hunde, die schwerer als 20 kg sind
für Hunde, die größer als 40 cm (Höhe Widerrist) sind
bei gefährlichen Hunden (§ 8) der Hundehalterverordnung
Sie können die Anzeige auch ohne Führungszeugnis erstellen und abgeben, müssen aber das Führungszeugnis beantragen und nachreichen.
Chip-Nachweis, erhältlich beim Tierarzt nach einsetzen des Chips beim Hund
Ansprechpartner
Bürgerbüro
Gudrun Scholz
(033638) 85-120
Bruno Rusch
(033638) 85-119











